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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651a BG ... / I. Begriff.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 17

Nach Art 3 Nr 8 der Pauschalreise-RL (Rn 1 f) ist Reiseveranstalter ein ›Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und verkauft oder zum Verkauf anbietet, oder … [ein] Unternehmer, der die Daten des Reisenden … an einen anderen Unternehmer übermittelt‹. Art 3 Nr 7 bestimmt, dass ›Unternehmer‹ (§ 14) eine natürliche oder juristische Person sein kann …, die Pauschalreiseverträge selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Dabei stellt die RL (Rn 1) klar, dass es nicht darauf kommt, ob in der Eigenschaft als Reiseveranstalter, Reisevermittler, Unternehmer, der verbundene Reiseleistungen vermittelt, oder als ein Erbringer von Reiseleistungen gehandelt wird. Auch bedarf es in subjektiver Hinsicht nicht des Merkmals der ›eigenen Verantwortung‹ (Führich NJW 17, 2945, 2946) und ist nicht entscheidend, wie der die Pauschalreise Zusammenstellende sich selbst bezeichnet oder versteht, sondern schlicht, ob der Unternehmer (aus der maßgeblichen Sicht des objektiven Empfängerhorizonts; str) objektiv eine Pauschalreise (Rn 6) zu verschaffen verspricht. Ggf kann Rechtsscheinhaftung greifen (BGH NJW 12, 3368 [BGH 31.07.2012 - X ZR 154/11] Rz 9 ff; zur Anscheinsvollmacht Celle NJW-RR 03, 197). Nicht entscheidend ist, ob der Veranstalter die geschuldeten Reiseleistungen selbst erbringt oder sich dazu eines anderen unabhängigen Leistungsträgers bedient (BGH NJW 00, 1639). Entgegen der bisherigen Rechtslage sind nichtgewerbliche Veranstalter, die nur gelegentlich Reisen veranstalten, ausgenommen (BTDs 18/10822, 65). Zum Ausschluss bestimmter Verträge s iÜ Rn 9; zur Abgrenzung zum Reisevermittler § 651b und § 651v mit Meier RRa 19, 150.

 

Rn 18

Einer (künstlichen) Aufspaltung begegnet § 651c I, wenn ein Unternehmer mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen oder vermittelt und er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht (Click-Through-Buchung). Hat dieser Unternehmer Namen, Zahlungsdaten und E-Mail-Adresse dem anderen Unternehmer übermittelt und schließt dieser den vermittelten Vertrag binnen 24 Stunden nach Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung, dann gilt der Vermittelnde als Reiseveranstalter mit allen reisevertraglichen Pflichten auch in Hinblick auf die nur vermittelte Reiseleistung des anderen Unternehmers. Für die Unterrichtung nach § 651c enthält Anlage 13 zu Art 250 § 4 EGBGB ein Muster.

 

Rn 19

Angegebene, die Reise charakterisierende Bestandteile können nicht als Fremdleistung nur vermittelt werden. Treten zu den Hauptleistungen (Rn 10) wahlweise und gesondert zu buchende Leistungen hinzu – zB weil sie erst am Urlaubsort vereinbart und von einem Dritten ausgeführt werden (Sportmöglichkeiten, Tagesausflüge etc) – haftet der Veranstalter für sie, wenn sie nachträglich (vgl § 651b I 1 Nr 1: ›desselben Buchungsvorgangs‹) in den Reisevertrag einbezogen worden sind. Anders ist es, wenn er sie nur als Fremdleistung vermittelt. Dann hat er mit ihrer Vermittlung seine Pflichten erfüllt (s.a. § 651w; Einzelheiten 12. Aufl § 651a Rz 11). Zur Abgrenzung zu Reisevermittlern s § 651b.

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