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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 651a BG ... / A. Gesetzeshistorie/Regelungsüberblick.

Dr. Gunter Deppenkemper
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Rn 1

Der ursprüngliche Reisevertrag (§§ 651a–k aF) wurde durch G v 4.5.79 (BGBl I 509) eingefügt. Insb durch Umsetzung der Pauschalreise-RL vom 13.6.90 (90/314/EWG; ABl EG L 158, 59) durch G v 29.6.94 (BGBl I 1322), die am 11.12.15 durch die Veröffentlichung (ABl EU 2015 L 326, 1) der neuen Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (EU) 2015/2302 abgelöst wurde (zu ihr Bergmann VuR 16, 43; Führich NJW 16, 1204; Heinicke ZRP 16, 226; Tonner EuZW 16, 95; zur Umsetzung vgl Führich RRa 16, 210), wurden die Normen erheblich verändert; sie sind richtlinienkonform auszulegen (Einl Rn 35; jurisPK BGB/Steinrötter Rz 6; Einzelheiten: BeckOGK/Alexander Rz 38 ff).

 

Rn 2

Seit 1.7.18 gilt das in Umsetzung der revidierten Pauschalreise-RL 2015/2302 (Rn 1) angepasste Pauschalreiserecht (§§ 651a–651y), vgl MüKo/Tonner Vorbem § 651a Rz 63a ff; Führich NJW 2017, 2945; Sonnentag VersR 18, 967; Förster JA 18, 561; Emig NJ 18, 265; Paulus JuS 18, 647; Tonner MDR 18, 305; Otto ZfS 18, 230 [BVerfG 26.02.2018 - 1 BvQ 6/18]. Die BGB-InfoV wurde aufgehoben; ihr Gegenstand ist nunmehr in Art 250, 251 EGBGB geregelt (vgl § 651d). Ferner bestimmt § 312 VII 1, dass auf Pauschalreiseverträge nach §§ 651a und 651c von den §§ 312 ff nur § 312a III–VI, §§ 312i, 312j II–V, 312m anzuwenden sind, und zwar unabhängig davon, ob der Reisende ein Verbraucher ist. Ist er es, gilt für Pauschalreiseverträge iSv § 651a ggf (Rn 26) das Widerrufsrecht nach § 312g I (§ 312 VII 2; § 312 Rn 34 f).

 

Rn 3

Nach Art 229 § 42 EGBGB sind auf einen vor dem 1.7.18 abgeschlossenen Reisevertrag die Vorschriften in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung weiter anzuwenden. Daher steht das bis dahin geltende Recht nebst Kommentierung der 12. Aufl. vollständig im Archiv zur Verfügung. Rechtsprechungsübersichten geben Achilles-Pujol MDR 23, 1077; Bergmann VuR 23, 3; Staudinger/Busse NJW 23, 884; 2828; speziell zu Auswirkungen der Corona-Krise Binger RRa 21, 207; Bohlsen RRa 22, 107; Daßbach/Bayrak NJ 20, 185; Führich NJW 22, 1641; 20, 2137; Hopperdietzel RRa 22, 2; Löw NJW 20, 1252; Ruks jM 21, 2; Stamer RRa 20, 270; Rodegra NJW 21, 1781; Rudi jM 21, 2; Staudinger/Ruks DAR 20, 314; Tonner MDR 20, 519; 23, 1; RRa 21, 55.

 

Rn 4

Auslegung. Bei Regelungslücken kann weiterhin bei ähnl Interessenlage insb auf die §§ 631 ff zurückgegriffen werden (jurisPK/Steinrötter Rz 25; zu § 651a aF BGH NJW 87, 1931 [BGH 12.03.1987 - VII ZR 37/86]; 83, 2699 [BGH 14.07.1983 - VII ZR 365/82]), da der Pauschalreisevertrag entspr der Titelüberschrift zumindest ein dem Werkvertrag ähnl Vertrag ist (BeckOGK/Alexander Rz 31, 33).

 

Rn 5

Diskriminierungsverbote. IdR ist bei Reisen als Dienstleistungen iSd EG-Rechts § 2 Nr 8 AGG erfüllt (§ 2 AGG Rn 12; Ramming ZGS 03, 60), so dass § 19 I Nr 1 AGG gilt. Differenzierungen wegen Rasse und ethnischer Herkunft (§ 1 AGG) sind unzulässig (§ 19 II AGG), wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bedürfen sie sachlicher Rechtfertigung (§ 20 I AGG), zB weil eine Reise sich an Jugendliche, Senioren, Familien, Männer, Frauen oder Vereinsmitglieder richtet (Reg-Begr BTDrs 16/1780 43), religiösen Inhalt (BTDrs aaO 43) oder iÜ besondere Voraussetzungen (Sportlichkeit etc) hat. Zum möglichen Hausverbot ggü NPD-Vorsitzenden vgl BGH NJW 12, 1725, 1727 [BGH 09.03.2012 - V ZR 115/11] (zum Wellnesshotel).

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