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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650 BGB ... / D. Verbraucherverträge über digitale Produkte (Abs 2–4).

Stefan Leupertz
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Rn 12

Die neu eingeführten Regelungen in Abs. 2–4 dienen der Umsetzung der DIRL (s.o. Rn 1). Gegenstand der RL sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen. Hierzu hat der nationale Gesetzgeber nun im neu geschaffenen Titel 2a die Vorschriften in §§ 327–327u eingeführt. Weil der Anwendungsbereich der §§ 327 ff über den Begriff der Bereitstellung definiert ist, können verschiedene Vertragstypen erfasst sein, darunter auch der Werkvertrag. Abs. 2–4 harmonisieren die Vorgaben der verbraucherschützenden Vorschriften in §§ 327 ff mit den Bestimmungen des Werkvertragsrechts und verschaffen ihnen auch dort Geltung.

 

Rn 13

Die unter II Nr 1–3 aufgeführten Verträge sind Werkverträge über digitale Produkte. Werden sie mit Verbrauchern geschlossen, werden die werkvertraglichen Vorschriften des Mangelhaftungsrechts in §§ 633–639 ersetzt durch das verbraucherschützende Mängelrecht in §§ 327d–327 n. Darüber hinaus wird § 640 ausgeschlossen, weil die Bereitstellung an die Stelle der Abnahme tritt. §§ 641, 644, 645 werden zugunsten des Verbrauchers modifiziert. III transportiert dieses Regelungsprinzip für Werklieferungsverträge iSd I mit Verbrauchern, wenn diese ein digitales Produkt zum Gegenstand haben. IV. erstreckt diese Grundsätze schließlich auf Verträge mit Verbrauchern, bei denen kein digitales Produkt hergestellt oder geliefert wird, sondern eine körperliche Sache geschuldet ist, ›die ein digitales Produkt enthält oder mit ihm verbunden ist‹.

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