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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648a BG ... / I. Voraussetzungen für die Kündigung aus wichtigem Grund (Abs 1, 3).

Stefan Leupertz
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Rn 4

Der BGH hat bereits für vor dem 1.1.18 geschlossenen Bauverträge in stRspr entschieden, dass die Vertragsparteien den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen dürfen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, den Vertrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles fortzusetzen (BGH BauR 96, 704; BauR 99, 1469 – Kündigung des Bestellers; BGH BauR 83, 459 – Kündigung des Unternehmers; vgl zum alten Recht mwN: Kniffka/Koeble, 4. Aufl., Teil 7 Rz 28 ff und Teil 8 Rz 33). Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen hat der Gesetzgeber nunmehr in Anlehnung an die für Dauerschuldverhältnisse geltende Regelungen in § 314 gesetzlich für alle Arten von Werkverträgen normiert. Danach gilt hier wie dort, dass der Werkvertrag beidseitig aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, wenn dem kündigendem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden kann. Für die Wertung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände kann demnach auch für die Anwendung des § 648a auf die umfangreiche Rspr zur Kündigung aus wichtigem Grund nach altem Recht zurückgegriffen werden.

 

Rn 5

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, besondere Kündigungsgründe zu normieren. Ob der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden darf, sollen die Gerichte durch eine bewertende Beurteilung der feststellbaren Umstände im jeweiligen Einzelfall entscheiden. Darauf folgt nicht, dass andernorts bspw. in §§ 8 und 9 VOB/B angezogene Kündigungsründe nicht gegeben sein können. So weist der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hin, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers idR dessen Unzuverlässigke...

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