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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648 BGB ... / A. Allgemeines/Normzweck.

Stefan Leupertz
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Rn 1

§ 648 gestattet es dem Besteller, das Vertragsverhältnis nach Belieben durch eine sog ›freie‹ Kündigung zu beenden. Damit trägt der Gesetzgeber dem für Austauschgeschäfte (insb Kauf) eigentlich systemwidrigen Gedanken Rechnung, dass der Besteller frei darüber entscheiden können soll, ob er die vom Unternehmer nach seinen Wünschen und Vorgaben herzustellende Leistung noch will. Diese weitreichende Dispositionsfreiheit des Bestellers ist für den Unternehmer hinnehmbar, weil er durch § 648 2 den Anspruch auf die vertragliche Vergütung behält und sich nur seine durch die Kündigung ersparten Aufwendungen sowie anderweitigen Erwerb anrechnen lassen muss. Die Regelung ist also darauf angelegt, die im Vertragsschluss repräsentierten Äquivalenzerwartungen der Vertragsparteien (s § 631 Rn 2) in das durch die Kündigung nach allg Grundsätzen entstehende Abwicklungsverhältnis zu transportieren. Vor diesem Hintergrund spielt § 648 insb im Bauvertragsrecht eine große Rolle. Denn gerade dort können die Unwägbarkeiten eines oft komplexen Baugeschehens für den dann regelmäßig auf längere Zeit an den ausführenden Unternehmer gebundenen Besteller in vielfältiger Weise Anlass bieten, von der weiteren Ausführung der Bauleistung Abstand zu nehmen und sich vom Vertrage zu lösen. § 648 gilt allerdings nicht für den Bauträgervertrag, den der Erwerber mit Rücksicht auf die besondere Vertragsstruktur (s Vor §§ 631 bis 650 Rn 31) nur aus wichtigem Grund kündigen kann (BGH BauR 86, 208). Demggü darf der Besteller einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine festgelegte Mindestvertragslaufzeit zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, grds nach § 648 frei kündigen (BGH NJW 11, 915 [BGH 27.01.2011 - VII ZR 133/10] – auch zur Berechnung der na...

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