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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 648 BGB ... / 1. Grundlagen.

Stefan Leupertz
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Rn 6

Nach wirksamer Kündigung kann der Unternehmer grds die vereinbarte Vergütung beanspruchen – § 648 2 Hs 1. Er muss sich aber hinsichtlich der noch nicht erbrachten Leistungen ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen – § 648 2 Hs 2. Hieraus ergeben sich für den gekündigten Werkvertrag besondere Anforderungen an eine nachprüfbare, im Prozess schlüssige Abrechnung der Vergütung, weil die durch § 648 vorgezeichnete Unterscheidung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen den Unternehmer – wenn er sich nicht auf eine Vergütung nur für geleistete Arbeit beschränken will – dazu zwingt, seine Schlussrechnung in zwei Teile zu untergliedern. Diese muss zum einen nachvollziehbar erkennen lassen, welche Leistungen er erbracht hat und welche Vergütung er hierfür auf der Grundlage der vertraglichen Preisabsprachen beansprucht. Im zweiten Teil der Rechnung sind dann gesondert in entspr Weise die nicht erbrachten Leistungen mit den ihnen zuzuordnenden ersparten Aufwendungen und dem anderweitigen Erwerb prüffähig darzulegen (Zum Ganzen: BGH BauR 02, 1403, 1404; BauR 00, 726; NJW 99, 2036). Sodann ist es Sache des Gerichts, ggf im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO (Saarbr IBR 08, 426) zu ermitteln, in welcher Höhe die Werklohnforderung des Unternehmers in der Sache gerechtfertigt ist (BGH BauR 07, 1753 = NJW-RR 06, 1455). Ein Vergütungsanspruch besteht nur, wenn und soweit sich aus der Summe der Rechnungsposten für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung bereits empfangener Voraus- und Abschlagszahlungen ein positiver Saldo ergibt; bei den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Rechnungsposten handelt es sich nicht um selbstständige Forderungen, sondern nur um unselbstständige Aktivposten einer saldierten Abrechnung, die nich...

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