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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 641 BGB ... / 3. Durchgriffsfälligkeit (Abs 2).

Stefan Leupertz
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Rn 10

§ 641 II geht von gestuften Vertragsverhältnissen (›Leistungskette‹) aus, in denen der Besteller (Hauptunternehmer) seinem Auftraggeber (Bauherr) Werkleistungen schuldet, die er aufgrund selbstständiger Vertragsbeziehungen zum (Sub-)Unternehmer zumindest tw von diesem erbringen lässt. Die Regelungen zur Durchgriffsfälligkeit sollen der widersprüchlichen Vertragspraxis vieler Hauptunternehmer und Bauträger begegnen, die ihnen von ihrem Auftraggeber (Bauherr) voll bezahlten Werkleistungen ihrer Subunternehmer nicht abzunehmen, um die Vergütung an den Subunternehmer (noch) nicht zahlen zu müssen. Dieser Zweck der Vorschrift wurde in der Praxis schon deshalb nicht verwirklicht, weil der Subunternehmer zumeist keine Kenntnis davon hat, welche Zahlungen der Hauptunternehmer von seinem Auftraggeber für welche Subunternehmergewerke erhalten hat. Weil er dazu im Prozess allerdings schlüssig vorzutragen hat, blieb ihm im Ernstfall nichts anderes übrig, als seinen Vertragspartner auf Auskunft zu verklagen, womit der Sinn des § 641 II (rascher Geldfluss) verfehlt war. Durch die Neufassung des § 641 II hat sich die Lage für den Subunternehmer verbessert. Er kann sich zur Begründung der Fälligkeit gem § 641 II 1 Nr 2 nunmehr auf die Abnahme seiner Werkleistungen durch den Auftraggeber im Verhältnis zum Hauptunternehmer berufen, der sich zudem gem § 641 II 1 Nr 3 nach dem ergebnislosen Ablauf einer angemessenen Auskunftsfrist entgegenhalten lassen muss, dass der Werklohnanspruch des Subunternehmers trotz in beiden Vertragsverhältnissen fehlender Abnahme fällig geworden ist. Im Einzelnen gilt:

 

Rn 11

Nach § 641 II 1 Nr 1 wird der Vergütungsanspruch des Subunternehmers für die von ihm fertiggestellten Leistungen fällig, wenn der Hauptunternehmer gerade für diese Leistungen seinen Wer...

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