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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 633 BGB ... / VII. Wirkungsweise/Prüf- und Hinweispflicht.

Stefan Leupertz
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Rn 22

Aus alledem folgt: Sind vereinbarte Beschaffenheiten nicht eingehalten, ist das Gewerk auch ohne eine Einschränkung der Gebrauchs- und Funktionstauglichkeit mangelhaft; erst recht kommt es nicht auf die Entstehung eines Schadens an (Ddorf NJW-RR 96, 146 [OLG Düsseldorf 14.07.1995 - 22 U 46/95]; Köln NJW-RR 05, 1042 [OLG Köln 22.09.2004 - 11 U 93/01] – unzureichende Architektenplanung einer Abdichtung gg drückendes Wasser). Andererseits ist der Unternehmer selbst dann zur Herstellung eines voll funktionstauglichen Gewerkes verpflichtet, wenn der solcherart geschuldete Werkerfolg durch die vertraglichen Vorgaben zur Ausführung der Werkleistungen nicht erreicht werden kann (BGH BauR 12, 115 Rz 11 ff; BauR 00, 411 – dichtes Dach; NJW-RR 02, 1533; BauR 01, 823; NJW 98, 3707 f; BauR 84, 510, 512 f; BGHZ 90, 344, 346f). Hat in einem solchen Fall der Besteller die Art der Ausführung (fehler- oder lückenhaft) vorgegeben, so haftet der Unternehmer gleichwohl dann nicht, wenn er die Unzulänglichkeiten der Leistungsbeschreibung unter Berücksichtigung seiner gewerbebezogenen Fachkenntnisse nicht erkennen konnte oder wenn er den Besteller auf diese Unzulänglichkeiten ausreichend hingewiesen hat (BGH BauR 12, 115 Rz 14; BauR 05, 1314). Eine derartige Prüfungs- und Hinweispflicht folgt für den VOB/B-Vertrag mit den sich aus § 13 III VOB/B für die Mängelhaftung ergebenden Konsequenzen unmittelbar aus § 4 III VOB/B. Sie gilt in Ausprägung der Kooperationspflicht der Vertragsparteien (grdl: BGH BauR 96, 542; insb: BauR 02, 409) auch für den BGB-Werkvertrag (BGH BauR 08, 344 = NJW 08, 511), wo sie insb für das Baugeschäft wegen der soeben aufgezeigten Zusammenhänge eine zentrale Rolle spielt (ausf zum Ganzen mit zahlreichen Bsp: Werner/Pastor Rz 2012 ff). Die Verpflichtung des Unterne...

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