Rn 17
Nur soweit keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, soll es auf die Eignung des Gewerkes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung ankommen (§ 633 II 2 Nr 1; näher dazu unten Rn 22). Gemeint ist die bei Vertragsschluss vom Besteller beabsichtigte und dem Unternehmer bekannte und gebilligte Verwendung (NK-BGB/Raab § 633 Rz 26). Das Werk muss sich für die solcherart festgelegte Verwendung eignen, es muss also idS funktionstauglich sein (zuletzt: BGH BauR 08, 344 = NJW 08, 511; BGH NJW-RR 02, 1533; BauR 01, 823; NJW 98, 3707 f; BauR 84, 510, 512 f; BGHZ 90, 344, 346f). Daran fehlt es, wenn die Gebrauchstauglichkeit aufgehoben (nicht genehmigungsfähige Architektenplanung – BGH BauR 99, 934, 935; Ddorf BauR 86, 469, 470) oder gemindert ist (BGH NJW 02, 3543 f; NJW 03, 1188, 1189). So nicht nur bei verminderter Nutzbarkeit, sondern auch bei erhöhtem Verschleiß, mit dem der Besteller nach den Umständen nicht rechnen musste (BGH NJW 03, 1188, 1189 [BGH 09.01.2003 - VII ZR 181/00]; NJW-RR 05, 607 [BGH 15.02.2005 - X ZR 43/02]), und ggf selbst dann, wenn die Werkleistungen nur aufgrund von optischen Abweichungen nicht für die vereinbarte Verwendung taugen Ddorf NJW-RR 94, 342 – Farbveränderung an einer Schieferfassade; Hamm BauR 03, 1403 – Größenabweichungen bei Haustürpodest aus Natursteinen). In besonders gelagerten Einzelfällen kann die Verwendungseignung überdies schon dann nachteilig tangiert sein, wenn (nur) die nach dem Vertrage vorausgesetzte Verkäuflichkeit des Werks nicht gewährleistet oder signifikant beeinträchtigt ist (sog merkantiler Minderwert, BGH NJW 86, 428 [BGH 19.09.1985 - VII ZR 158/84] – zu § 633 I aF).