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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630 BGB – Pflicht zur Zeugniserteilung.

Dr. Frank Merten
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Gesetzestext

 

1Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. 2Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. 3Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Verpflichteten in elektronischer Form erteilt werden. 4Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.

 

Rn 1

Die Vorschrift gibt dem Dienstverpflichteten im Falle der Beendigung eines dauernden (§ 627 Rn 1) Dienstverhältnisses (zum Arbeitsverhältnis: 4) einen Anspruch auf ein Zeugnis, bzw vor Beendigung auf Zwischenzeugnis. Anspruchsberechtigt sind auch Organmitglieder juristischer Personen, sofern an der Gesellschaft nicht maßgeblich beteiligt (BGH NJW 68, 396), arbeitnehmerähnliche Personen (§ 5 I 2 ArbGG), Heimarbeiter, Einfirmenhandelsvertreter (§ 92a HGB), kleine Handelsvertreter (§ 84 II HGB), nicht: Dienstleister, die freiberuflich und weisungsfrei tätig sind (ErfK/Müller-Glöge § 630 Rz 2).

 

Rn 2

Zu Einzelheiten BLDH/Lingemann Kap 24 Rz 1 ff. Form: Seit 1.1.25 darf das Zeugnis mit Einwilligung des Dienstverpflichteten auch in elektronischer Form (3, § 126a) erteilt werden; Unterschrift von ranghöherem Vorgesetzten (BAG NZA 06, 436 [BAG 04.10.2005 - 9 AZR 507/04]); Tabellenform reicht nicht aus (BAG NZA 21, 1327 [BAG 27.04.2021 - 9 AZR 262/20]). Art: Verpflichteter hat einfaches (1) und nur auf Verlangen qualifiziertes (2) Zeugnis auszustellen (Formulierungsvorschläge bei BLDH/Lingemann M 24.1 ff). Inhalt: ohne Anhaltspunkte für Abweichung nach oben oder unten ist befriedigende Leistung (›zu unserer vollen Zufriedenheit‹) zu bescheinigen, Tatsachen, die eine bessere Beurteilung rechtfertigen, hat der ArbN zu beweis...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

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