Rn 1
§ 611 I regelt die Grundverpflichtung der Parteien des Dienstvertrags, also des Dienstverpflichteten zur Dienstleistung und des Dienstberechtigten zur Vergütungszahlung. § 611 II stellt lediglich klar, dass Gegenstand Dienste jeder Art sein können. Sie müssen der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dienen (BAG NZA 14, 787 [BAG 19.03.2014 - 5 AZR 954/12]). § 611 gilt für privatrechtliche Dienstverhältnisse, nicht für öffentlich-rechtliche.
I. Grundlagen.
Rn 2
Für Dienstverhältnisse gelten neben den Vorschriften des allg Teils für Rechtsgeschäfte und Verträge und des allg Schuldrechts für vertragliche Schuldverhältnisse auch die Regelungen zu gegenseitigen Verträgen, §§ 320 ff (MüKo/Spinner § 611 Rz 7). Erhält der Dienstverpflichtete daher keine Vergütung über den Vorleistungszeitraum (§ 614 Rn 1–3) hinaus, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu (vgl ArbG Hannover EzA Nr 6 zu § 273). Verstößt der Dienstberechtigte, namentlich der ArbG, gg Arbeitsschutzvorschriften oder vertragliche Rücksichtnahmepflichten, besteht ein Zurückbehaltungsrecht des Dienstverpflichteten gem § 273 (§ 618 Rn 4). Bei berechtigter Leistungsverweigerung oder Zurückbehaltung der Dienstleistung gerät der Dienstberechtigte in Annahmeverzug, § 298, und hat die Vergütung gem § 615 fortzuzahlen. Der Grundsatz des § 326 I ›ohne Arbeit kein Lohn‹ ist im Arbeitsrecht durch zahlreiche Spezialvorschriften (Rn 76) durchbrochen (näher Stiegler JA 24, 629). § 326 II gilt, wenn der Dienstberechtigte die Unmöglichkeit der Dienstleistung schuldhaft herbeiführt. Die Rücktrittsrechte der §§ 323–326 sind durch die Kündigungsmöglichkeiten nach §§ 621, 622, 626, 627 ersetzt (anders beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, BAG NZA 18, 578).
Rn 3
Dienstverhältnisse sind regelmäßig Dauerschuldverhältnisse, die nicht durch Er...