Rn 29
Der Vermieter, der eine Wohnung auf unbestimmte Zeit vermietet, obwohl er entweder entschlossen ist oder zumindest erwägt, sie alsbald selbst in Gebrauch zu nehmen, setzt sich mit einer später hierauf gestützten Eigenbedarfskündigung zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch, wenn er den Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechnet, bei Vertragsschluss nicht über die Aussicht einer begrenzten Mietdauer aufklärt (BGH ZMR 15, 368). Es liegt kein Rechtsmissbrauch vor, wenn der Vermieter einen unbefristeten Mietvertrag wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Eigenbedarfs kündigt. Der Vermieter handelt aber treuwidrig (vgl LG Frankfurt/M WuM 07, 635 [LG Frankfurt am Main 05.10.2007 - 2-11 S 317/06]), wenn er weit überhöhten Wohnbedarf geltend macht oder eine geeignete Wohnung besitzt, die leer steht oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (vgl MüKo/Häublein § 573 Rz 74) frei wird, und er dennoch sein Räumungsverlangen weiterverfolgt (BVerfG ZMR 91, 56). Anderes gilt, falls die leer stehende Alternativwohnung zum Bezug durch einen Miteigentümer vorgesehen ist und ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für das Festhalten am Bezug gerade der gekündigten Wohnung gegeben ist (BVerfG NZM 01, 706 = WuM 01, 330). Hat vor der Eigenbedarfskündigung die Bedarfsperson eine Wohnung an den kündigenden Vermieter zurückgegeben, damit dieser die Wohnung leer stehend zu einem besseren Kaufpreis veräußern kann, und kündigt der Vermieter daraufhin eine andere vermietete Wohnung, um die Bedarfsperson nunmehr dort unterzubringen, so ist die Eigenbedarfskündigung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam (LG Berlin WuM 23, 423). Hat der Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung vom Vermieter rechtzeitig erbeten, so ist eine auf die fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung rechtsmissb...