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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 57 BGB – Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten und ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll.

(2) Der Name soll sich von den Namen der an demselben Orte oder in derselben Gemeinde bestehenden eingetragenen Vereine deutlich unterscheiden.

A. Mussinhalt der Satzung.

 

Rn 1

Die Verletzung der zwingenden Vorschrift des § 57 I macht die Eintragung unzulässig und führt zur Amtslöschung (§ 395 FamFG). Das Registergericht prüft die Voraussetzungen der §§ 57, 58 und sonstige Nichtigkeitsgründe der Satzung (Verletzung zwingender Rechtsvorschriften). Unerheblich ist, ob das Gericht die Satzung für unzweckmäßig, unklar oder für redaktionell überarbeitungsbedürftig hält (Hamm NJW-RR 95, 119 [OLG Hamm 21.06.1994 - 15 W 16/94]). Da die Satzung nach § 59 II in Abschrift beim Registergericht einzureichen ist, bedarf sie faktisch der Schriftform. Sie Satzung kann auch in einem Dialekt oder einer Fremdsprache abgefasst sein, allerdings ist eine hochdeutsche Fassung mit einzureichen, die bei einer Fremdsprache von einem vereidigten Übersetzer beglaubigt sein muss (LG Osnabrück RPfleger 65, 304 – zu Plattdeutsch; aA Grüneberg/Ellenberger Rz 1: nur Hochdeutsch, Ausnahme nur für sorbische Minderheit). Die Satzung kann eindeutig auf eine beigefügte bestimmte Fassung der Satzung eines anderen Vereins verweisen (statische Verweisung, Hamm NJW-RR 88, 183 [OLG Hamm 24.07.1987 - 15 W 7/87]).

 

Rn 2

Die Angabe des Zwecks muss so genau sein, dass der Vereins als wirtschaftlich oder nichtwirtschaftlich (§§ 21, 22) eingestuft werden kann. Die Satzung muss den Sitz (§ 24) angeben und die Eintragungsabsicht kundtun, nicht aber den Sitz des Registergerichts oder die Registernr (Karlsr BB 13, 2690). Fehlt es daran und erfolgt gleichwohl die Eintragung, soll der Mangel durch einen formlosen Beschl der Mitgliederversammlung geheilt werden können (Grüneberg/Ellenberger Rz 1). Da es aber keine gesetzliche Formvorschrift für die Satzung gibt (MüKo/Leuschner Rz 3), wird man bei längerem Fortbestehen der Eintragung den Willen zur Rechtsfähigkeit als stillschweigenden Satzungsbestandteil ansehen können.

B. Vereinsname.

I. Freie Namenswahl.

 

Rn 3

In Ausübung der Vereinigungsfreiheit (Art 9 I GG) kann der Verein seinen Namen frei wählen, und zwar auch einen Fantasie- oder einen fremdsprachlichen Namen. Es gilt Namenseinheit, jeder Verein kann also nur einen Namen führen. Der Name muss Kennzeichnungseignung besitzen, nicht aussprechbaren Aneinanderreihungen von Buchstaben kann die Namensfunktion fehlen (München NZG 07, 320 – K.S.S., in concreto zw). Der Zusatz ›eV‹ muss nach der Eintragung geführt werden (§ 65). Die Amtslöschung (§ 395 FamFG) eines unzulässigen Vereinsnamens berührt den Bestand des Vereins nicht, allerdings ist der eV vAw zu löschen, wenn er sich auch nach Aufforderung keinen neuen Namen gibt, da ein Name wesentlicher Bestandteil der juristischen Person ist (ähnl MüKo/Leuschner Rz 11 nach hM lässt die Löschung des Namens die Rechtsfähigkeit unberührt, BGH NJW 84, 668 [BGH 09.06.1983 - I ZR 73/81]; Grüneberg/Ellenberger Rz 2).

II. Namenswahrheit.

 

Rn 4

In Analogie zu § 18 II HGB gilt für den Verein der Grundsatz der Namenswahrheit (MüKo/Leuschner Rz 5). Der Name darf nicht über Verhältnisse irreführen, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind. Das Registergericht berücksichtigt die Irreführungseignung nur, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 II 2 HGB). Die Liberalisierung des Firmenrechts ist auch für das Vereinsrecht zu berücksichtigen, weil das Namensrecht der Idealvereine nicht strenger sein kann als das Recht des Wirtschaftsverkehrs. Daher dürfen keine zu strengen Maßstäbe angelegt werden.

 

Rn 5

Einzelfälle (s Reichert/Osnabrügge Kap 2 Rz 51): Irreführende Bezeichnungen: ›Europäische Wirtschaftskammer‹, weil der Verkehr dann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder zumindest eine durch solche Körperschaft beaufsichtigte Institution erwartet (Dresd WRP 00, 1202 [KG Berlin 07.12.1999 - 5 U 5865/98]); Zusatz ›Deutschland‹, wenn er den unzutreffenden Eindruck eines umfassenden Repräsentationsanspruchs hervorruft (Köln FGPrax 06, 129 [OLG Köln 20.01.2006 - 2 Wx 44/05]); ›Bundesverband‹ bei Täuschung über Größenordnung (LG Traunstein, Rpfleger 08, 580 [LG Traunstein 28.01.2008 - 4 T 3931/07]); ›Institut‹ erweckt den fälschlichen Eindruck einer öffentlichen oder unter öffentlicher Aufsicht stehenden Einrichtung (Ddorf Rpfleger 04, 570 [OLG Düsseldorf 16.04.2004 - I-3 Wx 107/04] – für Einzelkaufmann); vom Gründungsjahr abweichende Jahreszahl (Brandbg NZG 11, 475 [OLG Brandenburg 25.02.2011 - 7 Wx 26/10]). Zulässige Bezeichnungen: ›Euro/European‹ ist mittlerweile verwässert und unbedenklich, wenn sich nicht konkrete Anhaltspunkte für eine Täuschungseignung ergeben (Hamm NJW-RR 99, 1710, 1711 [OLG Hamm 26.07.1999 - 15 W 51/99] – ›European Bikers Touring Club eV‹); ebenso ›Europäischer Fachverband‹ (Frankf NZG 11, 1234 [OLG Oldenburg 16.09.2011 - 12 W 193/11]); ›Verband‹ bei im Einzelfall fehlender Irreführungseignung (Frankf ZStV 12, 25); ›Akademie‹, weil nicht eindeutig ist, dass der Re...

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