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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 556 BGB ... / IX. Mehrere Abrechnungen.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 66

Ob der Vermieter eine Abrechnung für sämtliche Betriebskosten vorlegen muss/darf oder ob getrennte Abrechnungen zu erstellen sind, va die getrennte Abrechnung von Heiz-/Warmwasser- und den anderen Betriebskosten, richtet sich nach Auslegung des Mietvertrags. Dabei spricht es für eine getrennte Abrechnung, wenn verschiedene Abrechnungszeiträume vereinbart sind, zB Heizkosten nach der Heizperiode, andere Betriebskosten nach dem Kalenderjahr, oder ggf wenn separate Vorauszahlungen erhoben werden (AG Melsungen WuM 09, 459; aA LG Neuruppin ZMR 10, 768). Gg eine getrennte Abrechnung mag es sprechen, wenn ein einheitlicher Vorauszahlungsbetrag für alle umzulegenden Kosten vereinbart ist.

 

Rn 67

Allein die Tatsache, dass im Mietvertrag einzelnen Kosten bestimmte Beträge zugeordnet sind, spricht weder für die eine noch für die andere Variante, zumal bei preisgebundenem Wohnraum eine solche Mitteilung vorgeschrieben ist. Im Zweifel ist entspr dem in § 556 III 4 zum Ausdruck gekommenen Regelfall von einer einheitlichen Abrechnung auszugehen. Wird in 2 Abrechnungen abgerechnet, ändern sich eine Nachforderung oder ein Guthaben nicht (BGH NJW 12, 603 Rz 11). Und auch auf die Nachvollziehbarkeit hat es nach hM keinen Einfluss, ob eine oder 2 Abrechnungen vorliegen (BGH NJW 12, 603 Rz 11; s.a. WuM 17, 529 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 3/17] Rz 17).

 

Rn 68

Entspr gilt, wenn der Vermieter sämtliche Betriebskosten in 2 Abrechnungen abrechnet, die jew einen Teil des ganzen Abrechnungszeitraums und zusammen alles abdecken.

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