Rn 4
Der Anwendungsbereich des § 548 (vgl Kandelhard NJW 02, 3291) wird grds weit ausgelegt (LG Aachen NZM 09, 276, BGH ZMR 06, 441: sogar für cic; BGH ZMR 21, 656), da es Zweck der Regelung ist, die Parteien zu einer raschen Auseinandersetzung des Mietverhältnisses nach dessen Beendigung zu veranlassen. § 548 erfasst auch Ansprüche des Vermieters gg Dritte, sofern diese in den Schutzbereich des Mietvertrags (Dresd ZMR 22, 363) einbezogen wurden (oft Familienangehörige des Mieters), zB wegen Veränderungen und Verschlechterungen der Mietsache, selbst wenn aus unerlaubter Handlung herrührend (BGH NJW 06, 2399). Eine ›Einbeziehung‹ in den Schutzbereich setzt neben dem aufseiten des Mieters notwendigen Einbeziehungsinteresse (früher: ›Wohl und Wehe‹) zusätzlich aufseiten des Vermieters voraus, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und der Mieternähe des Dritten erkennen konnte (BGH ZMR 11, 360; VersR 17, 839; Saarbr ZMR 23, 20). § 548 soll auch für Ansprüche Dritter gg den Vermieter gelten (Frankf ZMR 16, 441, LG Berlin GE 13, 269). Bei Schäden während der Mietzeit kann es faktisch auch zur Hemmung der Verjährung bis zum Vertragsende kommen. Zu den nicht erfassten Ansprüchen aus § 541 (LG Halle/S ZMR 14, 644) sowie auf Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands vgl Schmid ZMR 09, 585. Mängelbeseitigungsansprüche sind unverjährbar während der Mietzeit (BGH ZMR 10, 520 m Anm Rave). Nicht anwendbar ist § 548 auf Schadensersatzansprüche wegen Rechtsmangels bei Doppelvermietung (KG ZMR 15, 539), auf den Ausgleichsanspruch unter Versicherern (Naumbg VersR 14, 745; BGH ZMR 10, 515) und den leasingtypischen Minderwertausgleich (BGH NZM 13, 163).
Rn 5
§ 548 gilt aber hinsichtlich beider Vertragsparteien (für Einbeziehung einer wirtschaftlich eng verflochtenen Tochtergesellsch...