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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 536a BG ... / D. Tatbestand der Schadensersatzansprüche gem § 536a I.

Dr. Peer Feldhahn
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Rn 4

Für anfängliche Mängel (s zum Mangel § 536 Rn 7–13) bei Vertragsschluss haftet der Vermieter nach der gesetzlichen Garantie gem § 536 I Alt 1 verschuldensunabhängig. Entscheidend ist der Zeitpunkt der (formlosen) Einigung, nicht derjenige einer ggf späteren schriftlichen Vertragsunterzeichnung (vgl BGH NJW 68, 885). Der Mangel braucht bei Vertragsschluss nicht in Erscheinung getreten sein – maßgeblich ist allein, dass die Mangelursache bereits von Beginn an vorhanden war (BGH NJW 10, 3152). Nach dem Normzweck gilt die Garantiehaftung aus § 536 I Alt 1 entspr, wenn die Mietsache bei Vertragsschluss noch nicht fertig gestellt ist und der Mangel sodann bei Übergabe bzw Fertigstellung vorliegt (BGHZ 9, 320; Naumbg ZMR 00, 381). Bei Abschluss eines eigenständigen Anschlussmietvertrages greift § 536a I Alt 1 erneut – nicht jedoch bei fingierter Vertragsverlängerung nach § 545, Ausübung einer einseitigen Option oder Mieterwechsel aufgrund Vertragsübernahme zu den bisherigen Konditionen (BGH BB 59, 1115). Bsp: Von Beginn an ungesicherter Schlagbolzen im Fensterrahmen, weshalb sich während der Mietzeit der Fensterflügel löst und Personen verletzt (BGH NJW 10, 3152 [BGH 21.07.2010 - XII ZR 189/08]); fehlende Genehmigungsfähigkeit nur, wenn die Behörde aufgrund der einschlägigen Vorschriften zur Untersagung der vertraglichen Nutzung der Mietsache verpflichtet ist (BGH NJW 17, 1104 [BGH 02.11.2016 - XII ZR 153/15]); vertragswidrige Untervermietung aus der Perspektive des Untermieters.

 

Rn 5

Für nachträgliche Mängel haftet der Vermieter gem § 536 I Alt 2 nur, wenn er diese verschuldet (§ 276) hat (BGH NJW 15, 2111 [BGH 06.05.2015 - VIII ZR 161/14]: Legionelleninfektion aufgrund fehlender Wartung nach TrinkwV; BGH NJW 06, 1061 bei Fogging). Ohne besonderen Anlass besteht keine Pfli...

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