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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 535 BGB ... / b) Modernisierungspflicht.

Dr. Oliver Elzer
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Rn 106

Das Gesetz kennt keine allgemeine Modernisierungspflicht (BGH ZMR 19, 189; 19, 576; NJW 14, 685 Rz 28), auch nicht aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (BGH NZM 15, 589 Rz 32; NJW 14, 685 [BGH 18.12.2013 - XII ZR 80/12] Rz 28; zum Grundsatz Rn 54). Eine Ausn stellen öffentlich-rechtliche Verpflichtungen dar (dazu § 555b Rn 19), zB die TA-Lärm, die sich an den Vermieter richtende Pflicht, Rauchwarnmelder einzubauen, oder ein – ggf von Anfang an bestehender – Zustand der Mietsache, der den Mieter gefährdet (BVerfG ZMR 97, 218; LG Hamburg NZM 98, 190; LG Lübeck ZMR 98, 433). Etwas anderes ist ferner anzunehmen, wenn sich die Umstände so geändert haben, dass ein Mindeststandard unterschritten wird (BGH ZMR 19, 189; 19, 576; NJW 15, 934 Rz 21). Auch der Mieter einer nicht modernisierten Neubauwohnung kann – ist nichts anderes vereinbart – einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht (BGH ZMR 19, 189; 19, 576; NJW 15, 934 Rz 21; WuM 10, 235 Rz 33). Das kann zB beim Trittschall (BGH ZMR 05, 108, 109), bei Elektroinstallationen gelten (BGH NJW 15, 934 Rz 21; WuM 10, 235 Rz 33; ZMR 04, 807, 809) oder bei einem fehlenden Handlauf (LG Berlin ZMR 22, 724), nicht aber, um die energetischen Eigenschaften zu verbessern (Stangl ZMR 08, 14, 23; Horst NZM 06, 1, 4). Auf ›Grundsätze zeitgemäßen Wohnens‹ kommt es nicht an (BGH ZMR 19, 189; 19, 576).

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