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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 521 BGB – Haftung des Schenkers.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

 

Rn 1

Die Uneigennützigkeit der Schenkung rechtfertigt ein Haftungsprivileg des Schuldners. Es kann eingeschränkt und in den Grenzen des § 276 III erweitert werden. Das Privileg erfasst auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278).

 

Rn 2

Die Beschränkung gilt für die Haftung bei Unmöglichkeit einschl der anfänglich subjektiven (§§ 275, 280, 283–285, 311a), und für den Eintritt des Verzugs (§§ 280, 286), nicht aber während des Verzugs, wo § 287 greift (hM, MüKo/Koch Rz 3; Jauernig/Mansel Rz 1; aA BeckOK/Gehrlein Rz 4; 11. Aufl). Die Haftungsprivilegierung gilt weiter für die Verletzung vorvertraglicher oder vertraglicher Schutzpflichten, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen (str, dafür BGHZ 93, 23; dagegen etwa Jauernig/Mansel Rz 1); sie schlägt auch auf deliktische Ansprüche durch (BGHZ 93, 23; Saarbr NJW-RR 14, 139) und schließt damit die Gefährdungshaftung aus (vgl BGH NJW 92, 2474 zu § 599). Für die Haftung für Rechts- und Sachmängel gelten die Sondervorschriften der §§ 523, 524.

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