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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 510 BGB – Ratenlieferungsverträge.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer bedarf der schriftlichen Form, wenn der Vertrag

1. die Lieferung mehrerer als zusammengehörend verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand hat und das Entgelt für die Gesamtheit der Sachen in Teilzahlungen zu entrichten ist,
2. die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat oder
3. die Verpflichtung zum wiederkehrenden Erwerb oder Bezug von Sachen zum Gegenstand hat.

2Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. 3Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.

(2) Der Verbraucher steht vorbehaltlich des Absatzes 3 bei Verträgen nach Absatz 1, die weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(3) Das Widerrufsrecht nach Absatz 2 gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang. 2Dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannten Nettodarlehensbetrag entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen.

A. Allgemeines.

I. Änderung des Gesetzes.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Norm wurde zur Umsetzung der VerbrRRL zum 13.6.14, III 1 außerdem zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) geändert. Die Sonderregelungen über den Widerruf von Ratenlieferungsverträgen, die im Fernabsatz o außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, werden beseitigt. Es gelten nunmehr die allgemeinen Regelungen der §§ 312g, 356 nF, für anders zustande gekommene Ratenlieferungsverträge II, III sowie §§ 355, 356c u 357c nF. Die übrigen Änderungen des § 510 aF waren redaktioneller Art. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

II. Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes.

 

Rn 2

Die Bestimmung bezweckt den Schutz von Verbrauchern u Existenzgründern (§ 513) vor übereilten vertraglichen Belastungen, deren Tragweite sie möglicherweise nicht realistisch einschätzen, weil die Gegenleistung nicht sofort fällig ist u sich nicht in einer Gesamtsumme darstellt, sondern sich erst in Zukunft realisiert (BGHZ 78, 248, 251; NJW 90, 1046). Die Regelung erweitert den sachlichen Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts, ohne dass Ratenlieferungs- dadurch Darlehensverträge werden. Im Unterschied zu Teilzahlungsgeschäften (§ 507) fehlt es bei Ratenlieferungsverträgen an der alleinigen Vorleistung des Unternehmers.

 

Rn 3

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach II besteht nach III 1 bei in § 491 II, III 2 u IV genannten Verträgen nicht. Der Ausschluss hat praktische Bedeutung nur für den Bagatelltatbestand des § 491 II 2 Nr 1 sowie für gerichtliche Vergleiche. Dem Nettodarlehensbetrag (§ 491 II 2 Nr 1) entspricht die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen (III 2). Sie muss 199,99 EUR übersteigen (BGH WM 12, 221 Rz 27; 05, 91, 92; Oldbg MDR 04, 800). Bei Existenzgründern (§ 513) ist die Obergrenze von 75.000 EUR bedeutsam oder ggf die VO über Europ Schwarmfinanzierungsdienstleister für Untenehmen vorrangig.

B. Voraussetzungen.

 

Rn 4

Die Tatbestände des I 1 Nr 1–3 setzen sämtlich die Lieferung bzw den Bezug von beweglichen Sachen aufgrund von Kauf- o Werklieferungs-, nicht Werkverträgen voraus (BGHZ 97, 127, 131; BGH NJW 06, 904, Rz 16; aA Bülow/Artz Rz 6). Daran fehlt es bei Bestellung von Internet-Zeitschriften, der Inanspruchnahme eines E-Mail-Service sowie bei Verträgen über die regelmäßige Erbringung von Dienst- (BGHZ 165, 325, 331) o Werkleistungen gleicher Art o über die Verpflichtung zur wiederkehrenden Abnahme bestimmter Dienst- o Werkleistungen (BGHZ 87, 112, 115; NJW 03, 1932 (Pay-TV); zum Fertighausvertrag vgl BGHZ 165, 325).

 

Rn 5

Strom ist keine Sache iSd § 90 (für Analogie Bülow/Artz Rz 44, sodann aber wie hM). Für Versorgungsverträge mit Tarifkunden über leitungsgebundene Energie (Gas, Fernwärme) u leitungsgebundenes Wasser verneint die hM (Bülow/Artz Rz 44; Erman/Nietsch Rz 19; tendenziell aA MüKo/Weber Rz 21) eine Anwendbarkeit des § 510 (zur Lieferung von Flüssiggas in Leitungen o Tanks BGH NJW-RR 88, 1322 [BGH 06.07.1988 - VIII ZR 6/88]).

 

Rn 6

Die Voraussetzungen des I 1, der trotz eines jederzeitigen Kündigungsrechts des Verbrauchers anwendbar ist (BGH NJW 90, 3144 [BGH 07.06.1990 - I ZR 207/88]; WM 90, 1248 [BGH 15.03.1990 - I ZR 53/88]), hat der Verbraucher, die des Ausnahmetatbestands I 2 der Unternehmer zu beweisen. Die Vorschrift ist abschließend (Staud/Kessal-Wulf Rz 7); ihre analoge Anwendung kommt grds nicht in Betracht (BGH NJW 06, 904; 03, 1932 im Anschluss an BGHZ 128, 156, 164; Ddorf BauR 05, 1636; Dresd ZIP 00, 830; aA Oldbg OLGR 06, 77 MüKo/Weber Rz 27; Erman/Nietsch Rz 5).

I. Teillieferungsverträge nach Abs 1 S 1 Nr 1.

 

Rn 7

Für einen Ratenlieferungsvertrag nach I 1 Nr 1 müssen mehrere Sachen ›als zusammengehörend verkauft‹ werden. Ob eine solche Sachgesamtheit anzunehmen ist, beurteilt sich vorrangig nach objektiven Kriterien u iÜ nach den Vorstellungen d...

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