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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 507 BGB – Teilzahlungsgeschäfte.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1§ 494 Absatz 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden. 2Gibt der Verbraucher sein Angebot zum Vertragsabschluss im Fernabsatz auf Grund eines Verkaufsprospekts oder eines vergleichbaren elektronischen Mediums ab, aus dem der Barzahlungspreis, der Sollzinssatz, der effektive Jahreszins, ein Tilgungsplan anhand beispielhafter Gesamtbeträge sowie die zu stellenden Sicherheiten und Versicherungen ersichtlich sind, ist auch § 492 Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(2) 1Das Teilzahlungsgeschäft ist nichtig, wenn die vorgeschriebene Schriftform des § 492 Absatz 1 nicht eingehalten ist oder im Vertrag eine der in Artikel 247 §§ 6, 12 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgeschriebenen Angaben fehlt. 2Ungeachtet eines Mangels nach Satz 1 wird das Teilzahlungsgeschäft gültig, wenn dem Verbraucher die Sache übergeben oder die Leistung erbracht wird. 3Jedoch ist der Barzahlungspreis höchstens mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, wenn die Angabe des Gesamtbetrags oder des effektiven Jahreszinses fehlt. 4Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. 5Ist der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben, so vermindert sich der Gesamtbetrag um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist.

(3) 1Abweichend von den §§ 491a und 492 Absatz 2 dieses Gesetzes und von Artikel 247 §§ 3, 6 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche müssen in der vorvertraglichen Information und im Vertrag der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt. 2Im Fall des § 501 ist der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen. 3Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 507 (halbzwingend, § 512 1) enthält besondere Bestimmungen für Teilzahlungsgeschäfte (§ 506 III). Zum Teilzahlungsgeschäft bei Maklerleistungen BGHZ 194, 150 Rz 12; WM 14, 159 Rz 20. Grds sind die in § 506 I aufgeführten Vorschriften (§§ 358–360 u §§ 491a – 502 mit Ausnahme des § 492 IV) anwendbar. Dazu gehört auch Art 247 EGBGB über vorvertragliche Informationen. I 1 macht für § 494 I–III u VI 2 Hs 2 (vor dem 21.3.16 [§ 491 Rn 7] S 3) eine Ausnahme, da nach § 506 III die in §§ 507u 508 geregelten Besonderheiten gelten u § 507 II ein eigenes Sanktionensystem bei Nichtigkeit wegen Formmangels enthält (Rn 9 f). Bei Teilzahlungsgeschäften mit einem Barzahlungs- o Anschaffungspreis von unter 200 EUR sowie zwischen Arbeitgeber u -nehmer sind §§ 506–510 nicht anwendbar (§ 506 IV, § 491 II u III). Die auf den Abschluss eines Teilzahlungsgeschäfts gerichtete Vollmacht ist formfrei (§ 506 I; § 492 IV). Für den Rücktritt gilt § 508.

 

Rn 2

§ 501 gilt bei vorzeitiger Rückführung der Verbindlichkeiten mit der Maßgabe, dass der Berechnung der Kostenermäßigung der gesetzliche Zinssatz (§ 246) zugrunde zu legen ist (III 2); dies ist auch für Existenzgründer (§ 513) immer der Zinssatz des § 246; auf § 352 HGB kann nicht zurückgegriffen werden (aA MüKo/Weber Rz 27). Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen (III 3).

 

Rn 3

Außerdem regelt I 2 Formerleichterungen für Fernabsatzgeschäfte. Die Angabe ›in Textform‹ ist ab 13.6.2014 durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ (§ 126b 2) ersetzt worden. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB.

B. Schriftformerfordernis; Pflichtangaben.

 

Rn 4

Das Schriftformerfordernis u die Pflichtangaben gem Art 247 §§ 6–13 EGBGB (§§ 506 I, 492 II) sollen den Verbraucher schützen, informieren u warnen, ohne den Fernabsatz unnötig zu erschweren. II sanktioniert nur Verstöße gg Art 247 §§ 6, 12 u 13 EGBGB; vor diesem Hintergrund besteht Gleichlauf mit § 494 II.

 

Rn 5

Die Angabe eines Barzahlungspreises (§ 506 Rn 16) u des effektiven Jahreszinses ist gem III 1 in vorvertraglichen Informationen u im späteren Vertrag entbehrlich, wenn der Verkäufer die streitbefangene Sache nur auf Teilzahlungsbasis liefert o die betreffende Leistung nur gg Teilzahlungen erbringt, weil er dann insb zur Angabe eines Barzahlungspreises nicht in der Lage ist. Die Beweislast trifft insoweit den Verkäufer.

 

Rn 6

Gibt er einen fiktiv überhöhten Barzahlungspreis an, insb um den effektiven Jahreszins geringer erscheinen zu lassen, liegt eine Falschangabe vor, die den Verbraucher nach § 123 I zur Anfechtung berechtigen u den Unternehmer nach § 280 I zu Schadensersatz verpflichten kann. Außerdem ist der vom Verkäufer üblicherweise geforderte niedrigere Barzahlungspreis zugrunde zu legen ist; lässt sich ein solcher nicht feststellen, so gilt in Anlehnung an II 4 der Marktpreis.

 

Rn 7

Der Begriff des Gesamtbetrages (Art 247 § 6 I Nr 1 iVm § 3 I Nr 8, II 1 EGBGB) ist mit dem des Teilzahlungspreises identisch. Dieser besteht aus der Anzahlung u allen vom Ve...

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