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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 505 BGB – Geduldete Überziehung.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) 1Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. 2Wenn es im Falle des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. 3Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 505, der Art 18 VerbrKrRL 2008 umsetzt, regelt zum Schutz von Verbrauchern den geduldeten Überziehungskredit. Die Angabe ›in Textform‹ in I 1 u II ist zum 13.6.14 durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ u das Wort ›Verbraucherdarlehensverträge‹ in IV zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) ohne sachliche Änderung durch ›Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge‹ ersetzt, worden; Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. II 2 u 3 wurde zum 21.3.16 neu eingefügt; Übergangsregelung in Art 229 § 38 II.

B. Tatbestand.

 

Rn 2

Eine geduldete Überziehung auf einem laufenden Konto (§ 504 Rn 4) ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen auf (rahmen-)vertraglicher Grundlage (Frankf WM 15, 721, 722; Köln WM 99, 1003), das erst im Moment der Auszahlung zustande kommt (BTDrs 16/11643, 90). Sie unterscheidet sich vom eingeräumten Überziehungskredit dadurch, dass es an der vorherigen Vereinbarung eines Kreditrahmens überhaupt (I 1) o zumindest in diesem Umfang (I 2) fehlt. Lässt sich der Unternehmer durch Duldung auf die Überziehung, etwa durch Einräumung einer Zahlungsfrist, ein, kommt es zum (konkludenten) Abschluss einer Überziehungsvereinbarung (Ddorf BKR 15, 105, 107; aA AG Köln NJW-RR 15, 1272, 1273 für reines Guthabenkonto, Mitverschulden der Bank). Eine solche bedarf zu ihrer Beendigung der Kündigung (BGH WM 13, 1796 Rz 33).

 

Rn 3

Nicht unter § 505 fallen Überziehungen durch pflichtwidrige Kontoverfügungen des Verbrauchers, die der Unternehmer nicht verhindern kann (›Zwangskredite‹, wie etwa Belastungen aufgrund von Kreditkartenumsätzen o Barabhebungen mit einer girocard bei Geldautomaten anderer Kreditinstitute). Solche Überziehungen hat der Verbraucher sofort zurückzuführen. Spätestens nach einem Monat ist auch insoweit rückwirkend eine geduldete Überziehung anzunehmen, wenn der Unternehmer nicht die Rückführung des Zwangskredits verlangt (Ddorf BKR 15, 105, 107; Nobbe/Pap Rz 8; NK-BGB/Müller Rz 3).

 

Rn 4

Ein Anspruch des Darlehensnehmers darauf, dass ein Kreditinstitut einen nach § 504 eingeräumten Kreditrahmen dem tatsächlichen Kreditbedarf anpasst, damit Überziehungszinsen vermieden werden, besteht nicht (BGHZ 118, 126, 129; Hamm NJW 91, 706; LG Traunstein NJW-RR 92, 45).

C. Rechtliche Behandlung.

 

Rn 5

Auf Allgemein-Verbraucherdarlehen aufgrund geduldeter Überziehung sind die Regelungen der §§ 491 ff nur eingeschränkt anwendbar; ausgenommen sind nach IV die §§ 491a–496 u 499–502. Anzuwenden sind also nur §§ 491, 497, 498 u ab 21.3.16 (§ 491 Rn 7) 505a – 505e. Die Unterrichtungspflichten nach § 675d I 1, Art 248 §§ 1–16 EGBGB bleiben unberührt.

 

Rn 6

Für geduldete Überziehungen werden idR deutlich höhere, bis zur Grenze des § 138 zulässige Überziehungszinsen berechnet. Es handelt sich dabei um ein gesondertes Entgelt, das auf den üblichen Zins aufgeschlagen wird (vgl BGHZ 118, 126, 129; 154, 230; NJW 92, 1753; Frankf WM 15, 721, 723). Ein Überziehungsbearbeitungsentgelt ist unzulässig (BGH WM 17, 80 Rz 33–38, 17, 84 Rz 31–36; § 488 Rn 53). Bei einer Kontoüberziehung nach Kündigung eines Kontokorrentkredits u Zahlungsverzug werden nicht Überziehungszinsen, sondern n...

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