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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 504 BGB – Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. 2Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. 3§ 493 Absatz 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. 4§ 499 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Absatz 3, § 493 Absatz 7, die §§ 495, 499 Absatz 2 und § 500 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. 2§ 492 Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

A. Überblick.

 

Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 504 regelt die vor Inanspruchnahme vertraglich eingeräumte Überziehung eines laufenden Kontos (Dispositionskredit), § 505 demgegenüber die lediglich geduldete Überziehung, bei der der Darlehensvertrag erst mit der Auszahlung zustande kommt. § 504 setzt Art 2 III, 3 Buchst d, 12 u 16 III Buchst b VerbrKrRL 2008 um. I regelt den Grundtatbestand, II zwei Sonderfälle. Für Überziehungskredite gelten die §§ 491 ff; §§ 504 f enthalten lediglich einige besondere Regelungen, va zu Unterrichtungspflichten.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Darlehensgeber kann jedes Unternehmen sein; praktische Bedeutung haben §§ 504 ff aber nur für Kreditinstitute u Zahlungsdienstleister (Nobbe/Pap Rz 10). Darlehensnehmer muss ein Verbraucher o Existenzgründer sein. Wird ein Konto sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt, ist § 504 anwendbar, wenn das Konto für private Zwecke überzogen wird (Bülow/Artz Rz 14). Sind mehrere Personen gesamtschuldnerisch haftende Kontoinhaber, besteht die Unterrichtungspflicht nur ggü denen, die Verbraucher sind (MüKo/Weber Rz 6).

 

Rn 3

Eine bei Kreditkartenumsätzen vom Kartenanbieter gewährte Kreditierung ist kein Überziehungskredit, wenn kein laufendes Konto geführt (Rn 4) wird (MüKo/Weber Rz 10). Auch auf einen vereinbarten Kontokorrentrahmenkredit, bei dem der Darlehensgeber aufgrund eines Rahmenvertrags zur Kreditgewährung bis zu einer bestimmten Höhe verpflichtet ist u der Kredit idR revolvierend in Anspruch genommen wird, ist nicht § 504, sondern § 491 anwendbar (Nobbe/Pap Rz 7).

C. Grundtatbestand (Abs 1).

I. Legaldefinition; Voraussetzungen.

 

Rn 4

I 1 enthält eine Legaldefinition der eingeräumten Überziehungsmöglichkeit, nicht auch des laufenden Kontos. Dabei muss es sich um ein Kontokorrentkonto (§ 355 I HGB) handeln, das dem Zahlungsverkehr dient, durch mehr o weniger regelmäßige Zahlungseingänge gespeist wird u nach Vorstellung der Parteien im Prinzip auf Haben-Basis geführt werden soll (LG Berlin WM 99, 2156, 2157). Dass dem Darlehensnehmer sofort eine Kreditlinie eingeräumt wird, ist ebenso unschädlich wie die nachträgliche Einräumung einer kurzfristigen Überziehungsmöglichkeit (Ddorf BKR 15, 105, 107; MüKo/Weber Rz 9). Die Abwicklung eines Sonderzahlungsverkehrs (zB Baukonto, Wertpapierabwicklungskonto) wird von § 504 nicht erfasst (Staud/Kessal-Wulf Rz 14). § 504 greift auch ein, wenn der Zahlungsdiensterahmenvertrag (§ 676f) u die Kontokorrentabrede (§ 355 I HGB) unwirksam sind.

 

Rn 5

Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer durch vorherige Vereinbarung (sonst § 505) das Recht einräumen, sein laufendes Konto in bestimmter (nicht nur bestimmbarer) Höhe zu überziehen. Betreuer bedürfen der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts, soweit es nicht um eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld geht (§ 1854 Nr 2; vgl zur Rechtslage bis Ende 2022 s 17. Aufl Rz 5 sowie KG NJW-RR 10, 150 [KG Berlin 13.10.2009 - 1 W 161/08]). Ist kein Überziehungslimit festgelegt, ist § 492 zu beachten (Bülow/Artz Rz 19). Eine absolute Obergrenze für einen Überziehungskredit sowie eine Unter- o Obergrenze für die Laufzeit schreibt § 504 nicht vor. Ein Recht des Darlehensgebers zur jederzeitigen fristlosen Kündigung kann vereinbart werden (I 4, II 1).

 

Rn 6

In der nachträglichen Erhöhung des Überziehungslimits ist ein Angebot auf Erweiterung der bestehenden vertraglichen Regelung zu sehen, das vom Darlehensnehmer (konkludent) angenommen werden kann, in seiner Reduzierung eine Teilkündigung, die dem Darlehensnehmer zugehen muss.

II. Rechtliche Behandlung.

 

Rn 7

Überziehungskredite (I) sind Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 49...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 504 Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
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