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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 503 BGB – Umwandlung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. 2Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. 3Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) 1Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. 2Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 503 aF regelte bis zum 20.3.16 allgemein Immobiliendarlehen, § 503 nF setzt zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) Art 23 I WoImmoKrRL unverändert (Omlor BKR 18, 195, 199f) um. I, halbzwingend (§ 512 1; s aber Rn 5), begründet bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) in fremder Währung zur Begrenzung des Risikos von Verbrauchern mit Wohnsitz in der EU vor erheblichen Währungsrisiken einen Anspruch auf Umwandlung in eine Alternativwährung. Für Verbraucher mit Wohnsitz außerhalb der Euro-Zone ist ein Immobiliardarlehen in Euro ein Fremdwährungsdarlehen (BTDrs 18/5922, 92).

B. Umwandlungsvoraussetzungen (Abs 1).

 

Rn 2

I 1 erfasst nur Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), bei denen die Berechnungswährung (Omlor BKR 18, 195, 200) nicht auf die Währung am Wohnsitz des Verbrauchers in der EU bei Vertragsabschluss lautet. Diese Währung wird auch im ESIS-Merkblatt als Landeswährung des Darlehensnehmers bezeichnet. Nach I 3 kann alternativ o ergänzend eine weitere Währung als Landeswährung des Verbrauchers vereinbart werden, wenn die Darlehenswährung u die Landeswährung auseinanderfallen. Bei der weiteren Währung muss es sich um die handeln, in der der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der letzten Prüfung seiner Kreditwürdigkeit (§ 505a I) überwiegend sein (Netto-)Einkommen, gleichgültig aus welcher Quelle, bezieht o Vermögenswerte (Immobilien, Sparguthaben, Aktiendepot, Kunstwerke etc) besitzt, mit denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll. Es reicht insoweit aus, wenn der Einsatz der Vermögenswerte bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit berücksichtigt wurde (BTDrs 18/5922, 93).

 

Rn 3

Ein späterer Wohnsitzwechsel des Verbrauchers ist für seinen Umwandlungsanspruch rechtlich bedeutungslos. In Betracht kommt ggf ein Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 490 II.

 

Rn 4

Der Umwandlungsanspruch zum Schutz vor dem Wechselkursrisiko, kein Gestaltungsrecht (so aber Bülow/Artz Rz 4), besteht nach I 2 erst bei einer auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogenen Abweichung zwischen Darlehens- u Alternativwährung zum Nachteil des Verbrauchers von mehr als 20 %. Der Anspruch ist nicht gegeben, wenn ein Wechselkursrisiko des Darlehensnehmers wegen eines konnexen Swap-Vertrages nicht besteht (MüKo/Weber Rz 5). Nach § 493 IV hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer auf eine solche Abweichung unverzüglich (§ 121 I 1) hinzuweisen. Wurde auf das Umwandlungsrecht im Vertrag nicht hingewiesen, kommt es auf die Grenze von 20 % nicht an (§ 494 VI 3). Ein Recht auf Rückumwandlung besteht nicht (MüKo/Weber Rz 2)

C. Umwandlungsmodalitäten (Abs 2).

 

Rn 5

Bei der Darlehensumstellung ist auf den Marktwechselkurs des Tages abzustellen, an dem der Darlehensnehmer die Umstellung verlangt hat (II 1). Maßgeblich ist der Tag des Eingangs des Umstellungsantrags beim Darlehensgeber. Marktwechselkurs ist der Wechselkurs, der dem von der EZB veröffentlichten Referenzwechselkurs für diesen Tag entspricht. Eine abweichende vertragliche Vereinbarung ist zulässig (II 2); zur Bedeutung von § 512s Bülow/Artz Rz 11a, 17.

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