Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 502 BGB – Vorfälligkeitsentschädigung.

Moritz Pöschke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem bei Vertragsabschluss vereinbarten, gebundenen Sollzinssatz schuldet. 2Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzins bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1. die Rückzahlung aus Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2. im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1. Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, oder wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2. den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

A. Allgemeines u zu Abs 1.

 

Rn 1

I wurde zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu gefasst, III angefügt. Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, die erst seit dem 21.3.16 auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, setzt Art 16 II, III u V VerbrKrRL 2008 um. Die Legaldefinition einer Vorfälligkeitsentschädigung enthält § 490 II 3. Während § 490 II die Entschädigung des Darlehensgebers bei vorzeitiger Kündigung erfasst, betrifft § 502 den Fall der vorzeitigen Rückzahlung durch den Darlehensnehmer nach § 500 II. Der verschuldensunabhängige Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung entsteht bei Allgemein-Verbraucherdarlehen anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen nur, sofern bereits bei Vertragsschluss, nicht später (BuB/Franke Rz 3/626), ein gebundener Sollzinssatz (§ 489 V) wirksam vereinbart wurde, den der Verbraucher noch zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung schuldet. Bei unechten Abschnittsfinanzierungen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung daher nur bei Rückzahlungen in der ersten Zinsbindungsperiode an (Bülow/Artz Rz 9; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632). Die Vorfälligkeitsentschädigung (Legaldefinition in § 490 II 3, zur Berechnung s § 490 Rn 18 ff) muss nach I 1 ›angemessen‹ sein u den ›unmittelbar‹ mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden erfassen. Dass sie auch einen entgangenen Gewinn des Kreditgebers umfasst, ergibt sich zwingend aus III Nr 2 u dessen Kappung durch III Nr 1 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen. Aus der fehlenden Begrenzung des entgangenen Gewinns bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen den Schluss zu ziehen, dass Kreditgeber bei ihnen überhaupt keinen Anspruch auf einen entgangenen Gewinn haben, überzeugt angesichts des Zwecks des § 502 III, Verbraucher bei Allgemein-Verbraucherdarlehens besonders zu schützen, nicht. Zu unionsrechtlichen Bedenken mit Blick auf die deutsche Rechtspraxis für Immobiliar-Verbraucherdarlehen s Knops EuZW 23, 973.

B. Kappungsgrenzen (Abs 3).

 

Rn 2

Der Darlehensnehmer darf bei Allgemein-Verbraucherdarlehen durch die Ausübung seiner Rechte aus § 500 II nicht schlechter gestellt sein, als wenn er das Darlehen während der vertraglich vorgesehenen Laufzeit o (Festkredit) zu dem an sich bestimmten Termin zurückgeführt hätte (III Nr 2, vor dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) I 2 Nr 2; 1. Obergrenze). Weiter darf (III Nr 1, vor dem 21.3.16 I 2 Nr 1) die Entschädigung ein Prozent o, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen u der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt, ein halbes Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten (2. Obergrenze). Die aus sozialen Gründen nur bei Allgemein-Verbraucherdarlehen eingeführte Regelung führt in der Praxis dazu, dass die anfallende Vorfälligkeitsentschädigung 100 EUR nicht überschreitet (Ady/Paetz WM 09, 1061, 1069) u der Darlehensgeber nur einen Teil seines Schadens ersetzt erhält. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (dazu § 490 Rn 18 ff) kann nach der Aktiv-Aktiv-Methode, aber auch nach der Aktiv-Passiv-Methode erfolgen (Staud/Kessal-Wulf Rz 5; aA Jungmann BKR 20, 629, 632; Erman/Nietsch Rz 4; Nobbe/Müller-Christmann Rz 12; Binder, Bankrechtstag 16, 3, 38 f; Schürnbrand ZBB 08, 383, 390). Zur Berücksichtigung von Sondertilgungsrechten s BGH NJW 16, 1382 Rz 26; WM 12, 28 Rz 11 f; Oldbg ZIP 14, 2383, 2385; Staud/Kessal-Wulf Rz 2. Ein Entgelt für die Berechnung der Entschädigung oder die vorzeitige Rückzahlung (LG München I BKR 19, 45, 46) kann wegen der Kappungsgrenze nicht beansprucht werden (Frankf WM 13, 1351, 1355); unwirksam (§ 134) ist wegen § 512 I nach Einfügung des § 500 zum 11.6.10 bei Allgemein-Verbraucherdarlehen, anders als bei Immobiliar-Verbraucherdarlehe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    306
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    299
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    214
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    182
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    134
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    131
  • Schönheitsreparaturklauseln im Gewerbemietrecht - Starre Fristenpläne funktionieren auch hier nicht - Es hieß immer, dass Parteien bei Gewerbemiete alles Mögliche vereinbaren können. Der BGH zeigt jedoch, dass es hier Grenzen gibt.
    131
  • § 41 Strafrecht / b) Muster: Einlegung der Revision
    112
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    112
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    111
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    110
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    110
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    108
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    95
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    91
  • Mietmangel: Überhöhte Raumtemperatur in Gewerbemieträumen
    90
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    89
  • § 8 Bankrecht / c) Muster: Sicherungsabrede zur Grundschuldbestellung
    89
  • § 9 Muster / III. Muster: Klageerweiterung wegen Zahlung mit PKH, hilfsweise Beiordnung
    89
  • § 15 Familienrecht / g) Muster: Zahlungsantrag
    87
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
EuGH: Vorfälligkeitsentschädigung ist mit EU-Recht vereinbar
Wecker Zeit Geld Darlehen Kredit Haus-Modell
Bild: Pixabay/Nattanan Kanchanaprat

Der EuGH hat die Praxis der Banken gebilligt, im Falle der vorzeitigen Kündigung eines Immobiliendarlehens vom Kunden eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen.


BGH: Angaben unzureichend: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Business Accountant Calculating Taxes, Income-Expenses and Analyzing Investment Data Reports. Annual
Bild: Sakorn Sukkasemsakorn/GettyImages

Wer sein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, muss in der Regel an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es an der notwendigen Klarheit im Vertrag mangelt, so der BGH.


LG Hamburg: Wohnungskäufer in Nöten: Bank verlangt 96.000 EUR Vorfälligkeitsentschädigung – zu Unrecht
Hausfinanzierung genehmigt
Bild: mauritius images / fotoknips /

Weil ein Wohnungskäufer mit den Zahlungen aus seinem Kreditvertrag in Verzug kam, kündigte die Bank dem Kunden die Grundschuld. Die Immobilie wurde verkauft und das Darlehen zurückgezahlt. Als die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von 96.000 EUR verlangte, ging es vor Gericht.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Brandenburgisches OLG 4 U 35/23
Brandenburgisches OLG 4 U 35/23

  Verfahrensgang LG Potsdam (Urteil vom 25.01.2023; Aktenzeichen 8 O 99/22)   Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 25.01.2023 - 8 O 99/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren