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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 500 BGB – Kündigungsrecht des Darlehensnehmers; vorzeitige Rückzahlung.

Moritz Pöschke
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. 2Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) 1Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. 2Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzins vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

A. Kündigungsrecht des Darlehensnehmers (Abs 1).

 

Rn 1

§ 500 ist halbzwingend (§ 512 1). I, der auch bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Allgemein-Verbraucherdarlehen (§ 491 II) gilt (Art 229 § 22 III EGBGB), nicht aber bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III), setzt Art 13 I VerbrKrRL 2008 um. Er räumt dem Verbraucher – in Modifizierung des § 488 III – für unbefristete Darlehensverhältnisse ein nicht fristgebundenes Kündigungsrecht ein (zum Kündigungsrecht des Darlehensgebers vgl § 499 I); die Kündigung kann ganz o teilweise formlos u konkludent erklärt werden. Ein unbefristeter Vertrag liegt auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung u Angabe einer Circa-Laufzeit vor (Staub/Renner Kreditgeschäft Rz 812; Ady WM 10, 1305, 1307; Nobbe WM 11, 625, 632; aA MüKo/Weber Rz 4; BuB/Franke Rz 3/643). Bei nur geduldeten Überziehungen (§ 505 I) gilt § 500 nicht (§ 505 IV).

 

Rn 2

Die Kündigung gilt als nicht erfolgt, wenn der offene Darlehensbetrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt wird (§ 489 III; BTDrs 16/11643, 75; Staub/Renner Rz 813; MüKo/Weber Rz 6; Erman/Nietsch Rz 4; BuB/Franke Rz 3/642; aA LBS/Roth Rz 6; Riehm/Schreindorfer 08, 244, 247; Derleder NJW 09, 3195, 3201, da richtlinienwidrig). Eine vereinbarte Kündigungsfrist darf nicht mehr als einen Monat betragen; bei eingeräumten Überziehungen gem § 504 II 1 gilt dies nicht. Bei einer Rückzahlung vor Ablauf der Frist gilt II. Zur Kostenermäßigung vgl § 501.

B. Vorzeitige Rückzahlung (Abs 2).

 

Rn 3

Der zum 11.6.10 eigefügte II beruht auf Art 16 I 1 VerbrKrRL 2008. Auch ohne Kündigung ist der Verbraucher o ein Dritter (§ 267) auch bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehen jederzeit berechtigt, ohne Angabe von Gründen die Verbindlichkeiten ggü dem Darlehensgeber ganz o teilweise, § 266 gilt nicht, vorzeitig zu erfüllen (§§ 362 ff). Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) gilt dies erst nach Aufhebung des § 503 I aF für nach dem 20.3.16 geschlossene Verträge (Art 229 § 38 I 1 Nr 1 EGBGB) (s aber Rn 4). Das Recht zur vorzeitigen Erfüllung darf weder durch besondere Vereinbarung ausgeschlossen noch sonstigen Erschwernissen unterworfen werden (§ 512 1). Insb verbieten sich Vorfälligkeitsentschädigungen jeglicher Art (BGH NJW-RR 90, 431, 138 [BGH 12.10.1989 - III ZR 101/88]; WM 88, 1401; Hamm WM 95, 191 [OLG Hamm 28.09.1994 - 31 U 93/94]), soweit sie über die Regelungen der §§ 490 II, 502 hinausgehen. Bei vor dem 11.6.2010 geschlossenen Verträgen ist § 489 I Nr 2 aF zu beachten (Art 229 § 22 II EGBGB; BGH NJW 12, 445 [BGH 08.11.2011 - XI ZR 341/10] Rz 15).

 

Rn 4

Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 491 III) mit bereits bei Vertragsschluss vereinbartem gebundenem Sollzins (§ 489 V 2) kann nach II 2 vertraglich festgelegt werden, dass Verbindlichkeiten während der Sollzinsbindung nur dann ganz o teilweise vorzeitig ohne Kündigung erfüllt werden können, wenn der Darlehensnehmer hierfür ein berechtigtes Interesse hat. Darunter ist dasselbe zu verstehen wie bei § 490 II 1 (s dort Rn 14 f), wobei hier anders als nach § 490 II das bloße Bestehen des berechtigten Interesses genügt (Piekenbrock GPR 15, 26, 33).

 

Rn 5

Auf Verlangen des Darlehensnehmers hat der Darlehensgeber – bei Allgemein-Verbraucherdarlehen als vertragliche Nebenpflicht, bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen gemäß § 493 V – die noch ausstehende Verbindlichkeit unter Beachtung der Vorgaben des § 501 sowie eine ggf anfallende Vorfälligkeitsentschädigung zu dem beabsichtigten Rückzahlungstermin zu errechnen u dem Verbraucher mitzuteilen (Staud/Kessal-Wulf Rz 2; MüKo/Weber Rz 14f), da der Darlehensnehmer zur Berechnung vielfach nicht in der Lage ist. Bei Verletzung der Pflicht macht sich der Darlehensgeber ggf schadensersatzpflichtig (§ 280 I).

 

Rn 6

Soweit der Darlehensnehmer seine Verpflichtung erfüllt, ermäßigen sich die Gesamtkosten um Zinsen u laufzeitabhängige Kosten nach Maßgabe des § 501 ab Erfüllungszeitpunkt; eine Vorfälligkeitsentschädigung kann der Darlehensgeber nur unter den Voraussetzungen u im Rahmen des § 502 verlangen (MüKo/Weber Rz 13).

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