Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 492 BGB – Schriftform, Vertragsinhalt.

Moritz Pöschke
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

(1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. 2Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) 1Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. 2Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. 2Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) 1Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. 2Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. 3In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. 4Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die auch auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (§ 491 III), eingeräumte (§ 504), nicht bloß geduldete (§ 505 IV) Überziehungen, Finanzierungshilfen (§ 506 I) u Änderungen solcher Verträge (BGHZ 165, 213 Rz 12f) anwendbare halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift, soweit nicht § 491 IV eingreift, hat durch das G zur Umsetzung der VerbrRRL mit Wirkung zum 13.6.14 infolge des geänderten § 126b Änderungen in V u VI 1, 5 in Form der Ersetzung der Textform durch die Worte ›auf einem dauerhaften Datenträger‹ erfahren; VI 4 aF wurde aufgehoben, da die Nachholung von Pflichtangaben jetzt in § 356b II geregelt ist. Übergangsregelung in Art 229 § 32 EGBGB. Zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) wurde VII über Zinsänderungsklauseln angefügt.

 

Rn 2

Verbraucherdarlehensverträge müssen nach Maßgabe von I schriftlich (§ 126 I) abgeschlossen werden u nach II bestimmte Angaben enthalten, die die Kostenbelastung deutlich werden lassen. Die Vorschriften haben Informations-, Beweis- u Warnfunktion (BGHZ 132, 119, 126; 142, 23, 33; 165, 213 Rz 21, 25). Formverstöße führen grds zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 494 I), werden aber abweichend von § 125 gem § 494 II mit verändertem Inhalt geheilt. Elektronische Form (§ 126a) ist (zur Rechtsentwicklung § 488 Rn 2) möglich, so dass statt einer Unterschrift die qualifizierte elektronische Signatur des Ausstellers (beachte die Änderung des § 126a zum 1.8.22) genügt (NK-BGB/Krämer Rz 7). Nicht ausreichend ist die Unterschrift auf elektronischem Schreibtablett (München NJW 12, 3584, 3585 [OLG München 04.06.2012 - 19 U 771/12]; MüKo/Weber Rz 10).

 

Rn 2a

Der EuGH (WM 20, 688 Rz 40 ff = ECLI:EU:C:2020:242) hält es entgegen bisherigem Verständnis in Deutschland (s Rn 15) für nicht ausreichend, dass der Kreditvertrag hinsichtlich der Informationen, die der Verbraucher erhalten haben muss, damit die Widerrufsfrist beginnt, auf nationale Rechtsvorschriften verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften verweisen (sog Kaskadenverweis; zu Recht krit zum Urteil des EuGH Berger/Nettekoven EWiR 20, 225 f; dem EuGH für Allgemein-Verbraucherdarlehen folgend BGH WM 20, 2321 Rz 15 f; 21, 44 Rz 15 ff; anders BGH ZIP 20, 868 für Immobiliar-Verbraucherdarlehen; ausf Hölldampf WM 21, 1678, 1680f). Die Musterwiderrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehen in Anl 7 des EGBGB wurde daher mit Wirkung zum 15.6.21 geändert, um das Muster ohne Verweis auf gesetzliche Bestimmungen um alle erforderlichen Pflichtangaben zu ergänzen (zum Gesetzgebungsprozess und Inhalt des Musters nF Hölldampf WM 21, 1678, 1680f). Für Al...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    857
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    557
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    429
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    399
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    362
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    344
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    338
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    336
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    327
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    304
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    297
  • § 2 Die Grundlagen des RVG / 3. Die Reisekosten (Nrn. 7003 bis 7006 VV RVG)
    282
  • § 15 Familienrecht / cc) Muster: Einstweilige Anordnung zum Umgangsrecht
    269
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    255
  • Kautionsrückzahlung – Bei Verzug muss Vermieter Anwaltskosten zahlen
    253
  • § 10 Die Gebühren in Strafsachen und in Bußgeldverfahren ... / I. Einstellung des Verfahrens (Erledigungsgebühr)
    247
  • § 15 Familienrecht / c) Muster: Abänderungsantrag
    231
  • Eigenbedarfskündigung / 14 Wegfall des Eigenbedarfs
    209
  • Rückgabe der Pachtsache bei Vertragsende
    201
  • Mängel (Miete) / 4 Zurückbehaltungsrecht an der Miete
    197
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
BGH: Angaben unzureichend: Bank muss Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen
Business Accountant Calculating Taxes, Income-Expenses and Analyzing Investment Data Reports. Annual
Bild: Sakorn Sukkasemsakorn/GettyImages

Wer sein Darlehen vorzeitig zurückzahlt, muss in der Regel an die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen. Dies gilt jedoch nicht, wenn es an der notwendigen Klarheit im Vertrag mangelt, so der BGH.


BGH-Überblick: Alle in der KW 22 veröffentlichten BGH-Leitsatzentscheidungen
Bundesgerichtshof
Bild: Bundesgerichtshof, Fotograf: Joe Miletzki

Kompakt und aktuell: Hier finden Sie einen Überblick der in der KW 22 vom Bundesgerichtshof veröffentlichten sog. Leitsatzentscheidungen.


Optimal gestaltet: Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Schiedsverfahren in der Unternehmenspraxis
Bild: Haufe Shop

Im Fokus des Buches stehen die Gestaltung des gesamten Schiedsverfahrens, ​in der Praxis auftretende Probleme, ​Anforderungen an die Vertragsestaltung sowie praktikable Lösungen. Konkrete Handlungsanweisungen und Formulierungsvorschläge unterstützen die Parteien bei der praktischen Umsetzung. ​


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren