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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 49 BGB – Aufgaben der Liquidatoren.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. 2Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. 3Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die Anfallberechtigten erforderlich sind.

(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, soweit der Zweck der Liquidation es erfordert.

 

Rn 1

Die Liquidatoren haben den Liquidationszweck des für die Abwicklung fortbestehenden Vereins zu verfolgen. Die Beendigung laufender Geschäfte ist weit zu verstehen. Die Liquidatoren können auch neue Geschäfte abschließen, die dem Liquidationszweck dienen. Es entscheidet die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit. Bei Vereinen mit bedeutendem Geschäftsbetrieb müssen die Liquidatoren eine Eröffnungsbilanz erstellen (vgl NK-BGB/Eckardt Rz 4). IdR ist das Vermögen komplett zu versilbern, weil die Anfallberechtigten nur an Geld und nicht an Naturalien interessiert sind (vgl NK-BGB/Eckardt Rz 5). Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens müssen die Liquidatoren den Überschuss nach Ablauf des Sperrjahres (§ 51) an den Anfallberechtigten auszahlen. Liquidatoren, die nicht selbst Vereinsmitglieder sind, haben kein Recht zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung (Zweibr Rpfleger 06, 658).

 

Rn 2

Die Liquidatoren überschreiten ihre Vertretungsmacht, wenn das Geschäft nicht unter den Liquidationszweck fällt und der Vertragspartner dies erkannt hat oder erkennen musste (RGZ 146, 376, 377), zum gleichen Erge...

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