Rn 1
Die Bestimmungen §§ 488–490 gelten für Gelddarlehen aller Art, während das Sachdarlehen einschließlich Wertpapierleihe in den §§ 607–609 geregelt ist. Ergänzende o abändernde Sondervorschriften finden sich für Verbraucherdarlehen (§§ 491–505e, 511, 514), wenn das Darlehen von einem Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) gewährt wird, sowie für Finanzierungshilfen (§§ 506, 515), darunter Teilzahlungsgeschäfte (§ 507f), sowie für Ratenlieferungsverträge (§ 510). §§ 488 ff sind grds dispositiv, §§ 491 ff sind halbzwingend (§ 512 1).
Rn 2
Durch G v 29.7.09 ua zur Umsetzung der VerbrkrRL 2008 u durch G v 11.3.16 ua zur Umsetzung der WohnimmobilienKrRL hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 11.6.10 bzw. 21.3.16 zahlreiche Neuerungen im Darlehens- u Verbraucherdarlehensrecht eingeführt. Die Übergangsvorschrift findet sich in Art 229 § 22 II u § 38 EGBGB. Auf Schuldverhältnisse, die voll vor dem 11.6.10 entstanden sind, sind das BGB u die BGB-InfoV grds in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Bei einer bloßen Vertragsänderung gilt weiterhin altes Recht (BGH NJW-RR 07, 668 [BGH 07.02.2007 - VIII ZR 145/06] Rz 18). Bei Einräumung eines neuen Kapitalnutzungsrechts liegt ein Neuvertrag vor (BGH NJW 98, 602 [BGH 07.10.1997 - XI ZR 233/96]). Nach Art 229 § 22 III EGBGB gelten die Bestimmungen der §§ 492 V, 493 III, 499, 500 I, 504 I, 505 II in ihrer neuen Fassung auch für unbefristete Altverträge; § 505 I ist auf solche Schuldverhältnisse in Ansehung der Mitteilungen nach Vertragsschluss anzuwenden. Für vor dem 21.3.16 geschlossene Verträge gilt grds das BGB in der bisherigen Fassung (Art 229 § 38 I EGBGB); §§ 504a u 505 II sind auch auf Verbraucherdarlehensverträge aus der Zeit vor dem 21.3.16 anzuwenden.
I. Rechtsnatur von Gelddarlehen.
Rn 3
Der Gelddarlehensvertrag gem § 488 idF des SchRModG ist na...