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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 479 BGB – Sonderbestimmungen für Garantien.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. 2Sie muss Folgendes enthalten:

1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers bei Mängeln, darauf, dass die Inanspruchnahme dieser Rechte unentgeltlich ist sowie darauf, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden,
2. den Namen und die Anschrift des Garantiegebers,
3. das vom Verbraucher einzuhaltende Verfahren für die Geltendmachung der Garantie,
4. die Nennung der Ware, auf die sich die Garantie bezieht, und
5. die Bestimmungen der Garantie, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes.

(2) Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung der Ware auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(3) Hat der Hersteller gegenüber dem Verbraucher eine Haltbarkeitsgarantie übernommen, so hat der Verbraucher gegen den Hersteller während des Zeitraums der Garantie mindestens einen Anspruch auf Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2, 3, 5 und 6 Satz 2 und § 475 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5.

(4) Die Wirksamkeit der Garantieverpflichtung wird nicht dadurch berührt, dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird.

A. Zweck, Anwendungsbereich, Abdingbarkeit.

 

Rn 1

Die nicht abdingbare (§ 476 I 1 Alt 2, dort Rn 7) Norm soll den Verbraucher vor unklaren und mangels dauerhafter Wiedergabe nicht nachweisbaren Garantien schützen. Sie gilt für alle Garantien iSd § 443, auch von Dritten (va keine ›Herstellergarantie‹), iRe Verbrauchsgüterkaufs, nicht aber für Werbung mit einer Garantie (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09] Rz 26–30; Hamm MMR 12, 466, 467 [OLG München 09.02.2012 - 6 U 2488/11]; 13, 375, auch zur Abgrenzung; aA Timme MDR 11, 825). Unklar wart, ob eine ›Zufriedenheitsgarantie‹, die an die subjektive Haltung eines Verbrauchers zur Kaufsache anknüpft, eine Garantie iSd §§ 443, 479 darstellte (BGH GRUR 22, 500 [BGH 10.02.2022 - I ZR 38/21] Rz 23 ff). Nach Vorlage durch den BGH entschied der EuGH, dass eine Garantie in diesem Sinne auch im Falle einer vom Garantiegeber eingegangenen Verpflichtung gegeben sei, die sich auf in der Person des Verbrauchers liegende Umstände, wie dessen subjektive Zufriedenheit mit der erworbenen Ware, bezieht (EuGH WRP 23 1309, 1312 Rz 33 = ECLI:EU:C:2023:710). Das Vorliegen dieser Umstände muss nicht objektiv geprüft werden; die bloße Behauptung des Verbrauchers ist als ausreichend anzusehen (EuGH WRP 23 1309, 1312 Rz 32 f = ECLI:EU:C:2023:710). Die Verpflichtun des § 479 ist erst beim Zustandekommen des Garantievertrages zu erfüllen (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19], Rz 54 ff; Ddorf v 20.4.23 – I-20 U 183/22, juris Rz 17). Die Norm gilt in ihrer geänderten Fassung nur für Verträge, die ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge wird auf die 16. Aufl verwiesen.

B. WKRL.

 

Rn 2

IRd Umsetzung de s Art 17 WKRL wurde die Norm umf ergänzt u mit Blick auf mehr Transparenz überarbeitet (Lorenz NJW 21, 2065, 2072). Der näher konkretisierte Inhalt der Garantieerklärung orientiert sich eng an den unionsrechtlichen Vorgaben, insb muss ggü dem Verbraucher deutlich gemacht werden, dass die Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten besteht (BTDrs 19/27424, 45).

C. Anforderungen (Abs 1).

I. Einfache und verständliche Abfassung (Abs 1 S 1).

 

Rn 3

Gefordert ist gemessen am Adressatenkreis einfache Sprache, zB kein ›Fachchinesisch‹, keine Schachtelsätze. Verständlichkeit ist idR nur bei Erklärungen in Deutsch gewahrt, da bei Verbrauchern keine durchgehenden englischen Sprachkenntnisse erwartet werden können (Erman/Grunewald Rz 2 mit Ausn bei Vertragsverhandlungen in anderer Sprache; HP/Faust Rz 7; offengelassen Ddorf v 20.4.23 – I-20 U 183/22, juris Rz 22); Ausn zB bei Besuchern von Englisch-Kursen für Fortgeschrittene (weitergehend BTDrs 14/6040, 246; Grüneberg/Weidenkaff Rz 6: zB bei Computern). Abzustellen ist auf den Durchschnittsverbraucher der angesprochenen Verbrauchergruppe (LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 19). Bei I 1 handelt es sich, genau wie bei I 2 (BGH NJW 11, 2653 [BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09]), um eine Marktverhaltensregel iSv § 3a UWG (BGH GRUR 22, 1832 [BGH 10.11.2022 - I ZR 241/19] Rz 44; 500 Rz 11; LG Weiden BeckRS 19, 12093 Rz 18).

II. Hinweise (Abs 1 S 2 Nr 1).

 

Rn 4

Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln muss nur in der knappen Form des Gesetzes gegeben werden, eine kurze Beschreibung ist nicht gefordert (Jena NJW-RR 18, 308 [BVerfG 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16]: nicht in AGB; HP/Faust Rz 9; MüKo/Lorenz Rz 6; abw Erman/Grunewald Rz 3). Bei Garantie eines Dritten, zB Herstellers, EU-Importeurs, ist nach dem Wortlaut Hinweis auf die gesetzlichen Rechte gegen ihn, zB nach ProdHaftG und § 823, nicht nötig. Der weitere Hinweis, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, wurde leicht verschärft. Es muss ausdr auch auf die Unentgeltlichkeit der Gewährleistungsrechte hingewiesen werden. Diese Belehrungspflicht ist durch gesetzliche oder vergleichbare Formulierung erfüllt.

III. Name und Anschrift des Garantiegebers (Abs 1 S 2 Nr 2).

 

Rn 4a

Der Garantieerklärung müssen sich der Name und die...

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