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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 478 BGB – Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

(2) 1Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 443, 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, 475b und 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(3) Die Absätze 1 bis 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

A. Grundsätzliches.

 

Rn 1

Die Norm ergänzt die §§ 445a, b um Sonderregeln für Verbrauchsgüterkäufe über neu hergestellte Waren. Sie gilt nur, wenn der Unternehmer die Ware tatsächlich an einen Verbraucher veräußerte; sie gilt daher nicht für noch beim Unternehmer vorhandene für einen Verbrauchsgüterkauf bestimmte Ware (Erman/Grunewald Rz 1). Handelt es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um einen Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (§§ 327 ff), ist die Anwendung des § 478 durch den neu eingefügten § 445c ausgeschlossen (s dort; BTDrs 19/27653, 82). Auf Verbrauchsgüterkaufverträge über Waren mit digitalen Elementen ist § 478 anwendbar.

B. Beweislastumkehr gem § 477 (Abs 1).

 

Rn 2

Zugunsten eines Letztverkäufers, der als Unternehmer an einen Verbraucher veräußert hat, findet § 477 bei der Geltendmachung der Ansprüche aus §§ 445a, b Anwendung mit der Maßgabe, dass es auf den Gefahrübergang beim Verbraucher ankommt. Sie bewirkt, dass der jeweils in Regress genommene Lieferant die Vermutung der Mangelhaftigkeit widerlegen muss (Erman/Grunewald Rz 2), auch im Hinblick auf die Geltung der beiden Ausnahmen des § 477.

C. Nachteilige Abweichungen (Abs 2).

I. §§ 433–435, 437, 439–443, 445a, 445b, 475b, 475c (Abs 2 S 1).

 

Rn 3

Analog zum Pendant des § 476 I 1 verbietet II 1 jede Regelung, die die Rechtsstellung des Letztverkäufers oder des regressierenden Vorlieferanten verschlechtert (s § 476 Rn 4), wie zB Verkürzungen der Fristen von I und III (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8). Regelungen außerhalb des Mängelrechts und in Beschaffenheitsvereinbarungen (MüKo/Lorenz Rz 15) sind nicht betroffen (vgl § 476 Rn 5, 7). Die Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kann daher abbedungen werden (MüKo/Lorenz Rz 22; aA HP/Faust Rz 17). Im Zuge der WKRL wurden zudem die neu aufgenommenen §§ 475b u 475c ergänzt. Dies soll laut Gesetzgeber der Aufnahme der neuen Vorschriften Rechnung tragen (BTDrs 19/27424, 28).

II. Zeitpunkt (Abs 2 S 1 Hs 1).

 

Rn 4

Für die Zäsur der Mitteilung eines Mangels gilt wie zu § 476 I 1 (s dort Rn 3, auch zur Mängelanzeige), dass mit ihr Vereinbarungen insgesamt, also nicht nur beschränkt auf den konkreten Mangel, getroffen werden können.

III. Gleichwertiger Ausgleich (Abs 2 S 1 Hs 2).

 

Rn 5

Da § 478 nur eine Zielvorgabe darstellt und nicht in jedem Einzelfall den seitengleichen Regress gewährleisten will, liegt ein gleichwertiger Ausgleich vor, wenn im Durchschnitt aller Regressfälle der Hersteller den Händlern im Vergleich zu den gesetzlichen Ansprüchen angemessene Leistungen gewährt. Es ist dann nicht entscheidend, ob im Einzelfall der Händler weniger als gem § 478 erhält. Auf dieser Basis können Schadensfälle zB über Pauschalen oder Rabatte abgewickelt werden (ähnl BTDrs 14/6040, 249; Erman/Grunewald Rz 5 f; Staud/Matusche-Beckmann Rz 117 ff; deutlich restriktiver MüKo/Lorenz Rz 21).

IV. Schadensersatz (Abs 2 S 2).

 

Rn 6

Analog zu § 476 III (s dort Rn 11) gilt die Unabdingbarkeit für Schadens- und gleichstehend Aufwendungsersatzansprüche (HP/Faust Rz 15) nicht.

V. Umgehungen (Abs 2 S 3).

 

Rn 7

S § 476 Rn 12. Bei ersichtlich an Verbraucher adressiertem Produkt verbietet II 3, dass der Lieferant Weiterveräußerungen an Verbraucher untersagt oder von seiner Zustimmung abhängig macht (Erman/Grunewald Rz 7; MüKo/Lorenz Rz 25), nicht aber bei anderen Produkten (Erman/Grunewald Rz 7). Gegen II 3 verstößt auch die Vereinbarung des UN-Kaufrechts bei Fehlen jeden Auslandsbezugs (Erman/Grunewald Rz 7; ähnl MüKo/Lorenz Rz 24; aA von Burgsdorff/Burkert IHR 23, 185, 191f). Nicht erfasst sind die praktisch wichtigen Regeln, die Händler verpflichten, Vorkehrungen für Nacherfüllungen zu treffen, zB ein Callcenter oder Spezialwerkzeuge vorzuhalten (Erman/Grunewald Rz 8).

D. Lieferantenkette (Abs 3).

 

Rn 8

Zweck von III ist, entsprechend § 445a III, dem vom Letztverkäufer in Regress genommenen Lieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten und jedem Vorlieferanten den Regress gegen seinen Vorlieferanten zu eröffnen. Die Kette endet beim Hersteller (§ 445a Rn 16) und ist auf Regresse gegen Unternehmer beschränkt, so dass sie mit jeder Einschaltung eines Nichtunternehmers aufhört (HP/Faust Rz 6; Jacobs JZ 04, 225, 226; vgl BTDrs 14/6040, 249). Im Übrigen s § 445a Rn 16, 17.

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