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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 475a BGB – Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag, welcher einen körperlichen Datenträger zum Gegenstand hat, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. 2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

(2) 1Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag über eine Ware, die in einer Weise digitale Produkte enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, dass die Ware ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, sind im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen, die folgenden Vorschriften nicht anzuwenden:

1. § 433 Absatz 1 Satz 1 und § 475 Absatz 1 über die Übergabe der Kaufsache und die Leistungszeit sowie
2. § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6, die §§ 475b bis 475e und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln.

2An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a Untertitel 1.

A. Grundsätzliches.

I. DIRL und WKRL.

 

Rn 1

Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen sich ihre Anwendungsbereiche gegenseitig aus. Schnittstellen der beiden Regelungsregime sind insb digitale Inhalte auf Datenträgern und Waren, welche digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Die WKRL ist allerdings nicht auf Sachen anwendbar, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Sache ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann (Weiß ZVertriebsR 21, 208; BTDrs 19/27653, 83). Die Verträge über digitale Produkte sollen von den ansonsten einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden; gerade mit Blick auf diese Verzahnung ist eine klare Abgrenzung der anwendbaren Rechtsvorschriften geboten (Spindler MMR 21, 528, 533). Diese erfolgt über § 475a (und § 453) durch Ausschluss der Geltung des Kaufrechts auf von der DIRL erfasste Produkte (s BTDrs 19/27653, 83).

II. Anwendbarkeit.

 

Rn 2

Die Norm findet Anwendung auf alle Verbrauchsgüterkaufverträge, die nach dem 1.1.22 geschlossen werden und einen Fall des I o II (s.u.) betreffen, also iwS digitale Produkte zum Gegenstand haben. Auf die vor diesem Zeitpunkt geschlossenen Verträge wird auf die Kommentierung zur 16. Aufl verwiesen.

B. Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte.

I. Datenträger als Träger digitaler Inhalte (Abs 1).

 

Rn 3

I soll sicherstellen, dass §§ 327 ff auch auf Verbrauchsgüterkaufverträge Anwendung finden, mit denen digitale Produkte nicht online, sondern auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden (Lejeune ITRB 21, 87, 93; Wendehorst NJW 21, 2913, 2914). Maßgeblich für die vertragsrechtliche Einordnung soll nicht etwa die Art der Bereitstellung sein, sondern der digitale Inhalt selbst, welcher idR der entscheidende Aspekt für die Kaufentscheidung des Verbrauchers ist (zB die Musik auf einer Audio-CD, BTDrs 19/27653, 42). Der Begriff des Datenträgers findet sich bereits an anderen Stellen im BGB und erfasst bspw DVDs, CDs, USB-Sticks und Speicherkarten (DIRL Erw 20). Erforderlich ist die Fähigkeit zur digitalen Speicherung, sodass etwa Audiokassetten u Schallplatten nicht erfasst sind (BTDrs 19/27653, 42). Darüber hinaus muss der Datenträger der Bereitstellung tatsächlich dienen, die reine Möglichkeit reicht nicht aus; leere Datenträger sind dadurch vom Regelungsbereich ausgenommen. Gleiches gilt für Datenträger, die nicht selbst Speicherort des digitalen Inhalts sind, sondern lediglich Zugang hierzu gewähren (BTDrs 19/27653, 42). I gilt nicht bei körperlichen Datenträgern, die nicht ausschließlich als Träger digitaler Produkte dienen, sondern daneben noch weitere Funktionen erfüllen sollen (HP/Faust Rz 5; Lunk/Meurer BB 22, 387, 389). I gilt außerdem nicht für Beiprodukte, die mit dem körperlichen Datenträger geliefert werden, bspw das Booklet oder die Verpackung einer Musik-CD (HP/Faust Rz 8; aA: Wegen dieser Beiprodukte liegt eine Ware mit digitalen Elementen vor, Stieper CR 22, 325, 327). I schließt für die erfassten Verträge die Anwendung des Kaufrechts va hinsichtlich der Mangelfreiheit und des Gewährleistungsrechts (§§ 433 I 2, 434–442, 475 III 1, IV–VI, 475b–475e, 476, 477) aus. Stattdessen gelten die §§ 327 ff – mit Ausn der §§ 327b, c gem § 327 V –, sodass hinsichtlich Leistungszeit sowie Art und Weise der Bereitstellung die kaufrechtlichen Regelungen nicht verdrängt werden. Dies folgt aus der hier körperlichen und nicht digitalen Verschaffung des Inhalts. Soweit eine Verweisung stattfindet, gilt diese für den gesamten Kaufgegenstand, also den digitalen Inhalt und den körperlichen Datenträger selbst (BTDrs 19/27653, 4...

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