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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 448 BGB – Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.

A. Grundsätzliches.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Mobilien und Rechte gem § 453 III sind in I geregelt, Grundstücke grds in II, für Übergabe und Abnahme aber auch in I. Die Norm gilt allein für das Innenverhältnis von Verkäufer und Käufer (Stuttg BWNotZ 19, 89, 90).

II. WKRL.

 

Rn 2

Kosten der Übergabe uÄ sind in der WKRL nicht geregelt.

III. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Bestimmung ist auch ggü Verbrauchern dispositiv (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 23). Im Handelsverkehr ist Abbedingung insb durch Handelsklausel üblich, zB frei Haus (s Staud/Beckmann Rz 34–50).

B. Übergabe (Abs 1 Hs 1).

 

Rn 4

Geregelt ist die Übergabe von Mobilien und Grundstücken. Umfasst sind: Kosten der Besitzverschaffung, bei Holschuld am Sitz des Verkäufers, bei Bringschuld am Sitz des Käufers einschl Transport, Kosten der Grenzüberschreitung, zB Zoll, und Kosten der Ablieferung, zB Einfüllen in Tank oder Silo des Käufers (MüKo/Westermann Rz 5), bei Strom Kosten für Kabel bis zum Einspeisungsort (zur aF BGH WM 07, 1227 Rz 15), beim Versendungskauf einschl der Auslieferung an die Transportperson, aber ohne Kosten der Versendung selbst (Rn 6). I meint auch die Begleitkosten, zB Aussonderung der Ware aus einem größeren Bestand, Abwiegen, Auszählung (s § 448 I aF), Verpackung (aA HP/Faust Rz 5: Bei Holschuld nur, wenn Verpackung zur geschuldeten Beschaffenheit gehört oder sich aus Vertrag oder Handelsbrauch ergibt, dass Verkäufer die Verpackungskosten trägt), bei Grundstücken Vermessung (HP/Faust Rz 4 mwN; Staud/Beckmann Rz 6; wohl aA MüKo/Westermann Rz 10).

C. Abnahme (Abs 1 Hs 2 Alt 1).

 

Rn 5

Gemeint sind dem Käufer anlässlich der Übergabe entstehende Kosten, also zB für die Untersuchung auf Richtigkeit, zB Nachmessen oder -zählen, und auf Mangelfreiheit.

D. Versendung (Abs 1 Hs 2 Alt 2).

 

Rn 6

Ohne abw Vereinbarung, s für den Versandhandel § 447 Rn 7, trägt der Käufer alle Kosten des Transports an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, also der Transportperson und -verpackung (aA Erman/Grunewald Rz 3), für Ticketverkauf (BGH BeckRS 18, 22692 Rz 17).

E. Grundstückskauf (Abs 2).

 

Rn 7

Die Sonderregelung gilt auch für Wohnungseigentum und ErbbauR. Sie setzt voraus, dass der Kaufvertrag wirksam wird (BGH NJW 13, 928 [BGH 09.11.2012 - V ZR 182/11]) und umfasst die Kosten der Beurkundung und des Grundbuchs (BGH NJW 10, 2873), ferner zB von Genehmigungen, begleitenden Verfahrenshandlungen, zB Eigentumsübertragungsvormerkung (HP/Faust Rz 8; zu § 449 aF Hamm NJW 65, 303, 304; aA Celle NJW 63, 909), die Grunderwerbsteuer (BGH NJW 10, 2873 [BGH 11.06.2010 - V ZR 85/09]; Erman/Grunewald Rz 6; zu § 449 aF Brem DNotZ 75, 95, 96 [OLG Köln 05.03.1974 - 15 U 106773]; aA II nicht anwendbar, aber Verkehrssitte, dass Käufer Kosten trägt: MüKo/Westermann Rz 11) sowie Finanzierungskosten (BGH NJW 14, 854 [BGH 27.09.2013 - V ZR 52/12] Rz 32; 857 Rz 17). Nicht dazu gehören vom Verkäufer zu tragende Kosten infolge seiner Voreintragung (§ 433 I 1; Erman/Grunewald Rz 6) und der Lastenfreimachung (§ 435; iE MüKo/Westermann Rz 12) sowie der notariellen Abwicklung der Kaufpreiszahlung (HP/Faust Rz 9), deren Verteilung nach dem Kaufvertrag zu bestimmen ist.

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