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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 447 BGB – Gefahrübergang beim Versendungskauf.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

A. Grundsätzliches.

I. Zweck.

 

Rn 1

Durch § 447 soll dem Verkäufer das Risiko der Beförderung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort abgenommen werden (HP/Faust Rz 5). Gem § 269 I liegt der Leistungsort, = Erfüllungsort (§ 269 Rn 3), beim Schuldner, so dass die Lieferverpflichtung des Verkäufers grds eine Holschuld ist, der Transport zum Käufer also in dessen Verantwortung fällt (vgl RG 96, 258, 259; Kobl NJW 47/48, 477, 478; MüKo/Westermann Rz 1; Wertenbruch JuS 03, 625f). § 447 regelt damit den neben § 270 zweiten bedeutenden Anwendungsfall der Schickschuld, indem der Sitz des Verkäufers der Leistungsort ist, der Verkäufer aber verpflichtet ist, die Versendung auf Risiko des Käufers zu besorgen. Für den Gefahrübergang ist I lex specialis zu § 446 1, für den Übergang von Nutzen und Lasten gilt § 446 2 (Staud/Beckmann Rz 8).

II. Bedeutung.

 

Rn 2

Im Handelsverkehr ist der Versendungskauf der Regelfall (BGHZ 113, 106, 111 mwN; LG Köln NJW-RR 89, 1457 f; HP/Faust Rz 5).

III. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Für Verbrauchsgüterkauf gilt in den Grenzen von § 475 III 2 Alt 3 nur I, wobei § 475 II zu beachten ist. IÜ ist die Norm anwendbar auf den Kauf beweglicher Sachen und auf den Kauf von Rechten, der die Übergabe von Sachen impliziert (Erman/Grunewald Rz 2; MüKo/Westermann Rz 3).

IV. VRRL.

 

Rn 4

Der Ausschluss von II in § 475 III 2 Alt 3 ist eine die VRRL überschießende Regelung.

V. UN-Kaufrecht.

 

Rn 5

Art 67 I sieht Gefahrübergang auf Käufer bei Auslieferung an ersten Beförderer vor, worauf sich Regierungsbegründung ausdrücklich beruft (BTDrs 14/6040, 240).

VI. Abdingbarkeit.

 

Rn 6

Die Norm ist uneingeschränkt dispositiv.

B. Versendungskauf.

I. Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.

 

Rn 7

Die Voraussetzung der Versendung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort bedeutet: (1) § 447 gilt nicht für die Bringschuld, da bei ihr abw von § 269 I der Sitz des Käufers der Erfüllungsort ist. Die Übernahme der Kosten der Versendung durch den Verkäufer beim Versandhandel steht gem § 269 III der Anwendbarkeit von § 447 nicht entgegen (BGH NJW 03, 3341, 3342 [BGH 16.07.2003 - VIII ZR 302/02] mwN; 14, 454 Rz 11 f; Hamm BeckRS 11, 18546; aA Stuttg NJW-RR 99, 1576, 1577; LG Schwerin NJW-RR 00, 868; Borges DB 04, 1815, 1818 mwN), wohl aber von Montageleistungen (BGH NJW 14, 454 Rz 14 ff).

 

Rn 8

(2) Die Versendung muss vom Erfüllungsort aus stattfinden. Ein dritter Ort steht nur bei Vereinbarung gleich (RG 111, 23, 24 f; BGHZ 113, 106, 110; HP/Faust Rz 18). Die aA, dass fehlende Risikoerhöhung ausreicht (Erman/Grunewald Rz 5; Pallasch BB 97, 1121, 1122 ff [LG Köln 17.12.1996 - 3 O 477/96] mwN; Wertenbruch JuS 03, 625, 627f), verkennt, dass I dem Käufer nur das genau spezifizierte Risiko der Versendung vom Erfüllungsort zuordnet. Eine abw Vereinbarung liegt idR in Klauseln wie ›ab Werk‹ oder ›ab Lager‹ (Hambg MDR 47, 62, 63; Staud/Beckmann Rz 15, 66). Auch schon transportierte Ware muss für I vom Erfüllungsort an den Käufer versandt werden; die bloße Umleitung der Ware auf den Käufer reicht nur bei Vereinbarung (HP/Faust Rz 19; Staud/Beckmann Rz 15; aA Erman/Grunewald Rz 9).

 

Rn 9

(3) Auch innerhalb derselben politischen Gemeinde kann gem I versandt werden (Platzkauf) (Erman/Grunewald Rz 6; s aber Jauernig/Berger Rz 6): Erfüllungsort ist die Lokalität des Verkäufers, nicht nur die Gemeinde, in der sie sich befindet. Allerdings wird beim Platzkauf vielfach eine Bringschuld vereinbart sein (HP/Faust Rz 6).

 

Rn 10

Da es allein auf die Versendung ankommt, kann sie auch durch den Verkäufer oder dessen Leute stattfinden (RG 96, 258, 259; HP/Faust Rz 9, 26; abw nur für eigene Leute, nicht für den Verkäufer selbst MüKo/Westermann Rz 16 f; aA Grüneberg/Weidenkaff Rz 12; Wertenbruch JuS 03, 625, 628f). Dadurch wird der Käufer nicht benachteiligt: Die ihm bei einem Transport durch Dritte zustehenden transportrechtlichen Ansprüche hat der Verkäufer zu erfüllen, da er mit der Selbstvornahme konkludent erklärt, wie eine unabhängige Transportperson für Schäden einzustehen (HP/Faust Rz 26; aA MüKo/Westermann Rz 17); mit diesen Ansprüchen kann der Käufer gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers aufrechnen. Die weitere aA, dass I nicht gilt, der Verkäufer aber für Verschulden haftet (dargestellt bei Grüneberg/Weidenkaff Rz 12), missachtet, dass die Versendung nicht zu den Leistungspflichten des Verkäufers gehört. Die Vereinbarung einer Bringschuld ist aber naheliegend (HP/Faust Rz 9).

II. Auf Verlangen des Käufers.

 

Rn 11

Die Voraussetzung sorgt dafür, dass eigenmächtige Versendungen mangels Verlangens des Käufers auf Risiko des Verkäufers gehen (LG Essen CR 05, 601 f; LG Köln NJW-RR 97, 1457, 1458). Das Verlangen wi...

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