Gesetzestext
(1) Die in § 445a Absatz 1 bestimmten Aufwendungsersatzansprüche verjähren in zwei Jahren ab Ablieferung der Sache.
(2) Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Absatz 1 bestimmten Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Verkäufer die Ansprüche des Käufers erfüllt hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.
A. Grundsätzliches.
I. Zweck.
Rn 1
§ 445b soll verhindern, dass die Mängelrechte des Regressierenden gem § 438 I Nr 3 schon verjährt sind, bevor er sie infolge später Inanspruchnahme durch den Käufer überhaupt geltend machen kann (Verjährungsfalle; zu § 479 aF: BTDrs 14/6040, 250; HP/Faust Rz 1).
II. Inhalt.
Rn 2
Gem I verjährt der Aufwendungsersatzanspruch nach § 445a I eigenständig. II ordnet eine Ablaufhemmung für die Regressansprüche an, die sich gem III auf alle Ansprüche in der Lieferantenkette (§ 445a III) erstreckt.
III. Anwendungsbereich.
Rn 3
§ 445b gilt für alle Ansprüche eines Unternehmers aus § 445a und mit den Erleichterungen gem § 445a II, III, und zwar mit allen für diese Ansprüche bestehenden Voraussetzungen.
IV. Abdingbarkeit.
Rn 4
S § 445a Rn 5.
B. Zweijährige Verjährungsfrist für Aufwendungsersatz gem § 445a I (Abs 1).
Rn 5
Die Norm gilt allein für den Anspruch aus § 445a I; der Aufwendungsersatzanspruch gem §§ 284, 437 Nr 3 Alt 2 verjährt gem § 438 (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Sie ist abschließend, so dass die Zweijahresfrist auch gilt, wenn gem § 438 die besonderen Regelungen für Baustoffe (I Nr 2 lit b) oder Arglist (III) zur Anwendung kämen (Erman/Grunewald Rz 1). Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut und dem besonderen Charakter des Anspruchs auf Aufwendungsersatz. ›Ablieferung‹ meint die Ablieferung iSd § 438 II Alt ...