Rn 76
In Übernahme der Wertungen der aF hat der BGH die grds Sperrwirkung des Mängelrechts für Ansprüche aus cic anerkannt (BGHZ 180, 205 Rz 19–23; BGH NJW-RR 16, 3015 Rz 63). Anderenfalls würden die Ansprüche aus cic die kaufrechtlichen Sonderregeln vielfach überflüssig machen (BGHZ 180, 205 Rz 22), zB die Sperrwirkung negativer Beschaffenheitsvereinbarungen effektiv aufheben (s § 434 Rn 24). Die aA fordert eine generelle Konkurrenz von Mängelrecht und cic insb wegen der strukturellen Verschiedenheit der Voraussetzungen (HP/Faust Rz 200; Staud/Matusche-Beckmann Rz 45 ff; Häublein NJW 03, 388, 391 ff). Da im vom BGH entschiedenen Sachverhalt keine Beschaffenheitsvereinbarung vorlag, hängt die Sperrwirkung nicht vom Bestehen einer vereinbarten Beschaffenheit ab; vielmehr steht ein Nichtbestehen von Mängelrechten aus anderen Gründen, zB wegen Verjährung, gleich. Nicht vom BGH entschieden ist die weitere Konsequenz, dass diese Sperrwirkung für Sach- und Rechtsmängel gleichermaßen eingreift (Erman/Grunewald Vor § 437 Rz 17; ferner die Zitate zum Vorsatz). Die Gleichstellung der Rechtsmängel insoweit folgt daraus, dass mit ihrem Einbezug in § 437 jeder Grund für eine Sonderregelung entfallen ist (aA Brandbg BeckRS 10, 17087). Als Grenze hat der BGH zu Recht festgestellt, dass die Sperrwirkung nicht ›bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers gerechtfertigt‹ ist (BGHZ 180, 205 Rz 24; NJW 10, 858 [BGH 16.12.2009 - VIII ZR 38/09] Rz 20; Staud/Matusche-Beckmann Rz 45; aA Mertens AcP 203, 818, 826 ff). Dies ergibt sich aus der auch im Kaufrecht besonderen Behandlung des arglistigen Verkäufers, vgl §§ 444, 442 I 2. Die Ansprüche sind beschränkt auf den Ersatz des Vertrauensschadens, für Erfüllungsansprüche bleibt es beim Vorrang des Mängelrechts (Saarbr OLGR 09, 625 Rz 5...