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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 437 BGB ... / bb) Schadensersatz statt der Leistung.

Eric Wagner
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Rn 38

(1) Bei Verweigerung der Nacherfüllung haftet der Verkäufer nach §§ 437 Nr 280 I, III, 281 I (Zweibr BeckRS 15, 14459 Rz 12f).

 

Rn 39

(2) Mangelbedingter Minderwert und ähnliche Schäden sind, da unabhängig vom Erg der Nacherfüllung (s Rn 30), nur als Schadensersatz statt der Leistung ersatzfähig (HP/Faust Rz 69, 75; Tiedtke/Schmitt BB 05, 615, 618 jew mit richtiger Ausnahme für Schaden aus fristbedingtem Scheitern eines Weiterverkaufs); gemäß § 439 III 1 erstattungsfähig sind die Kosten für die Entfernung der mangelhaften und den Einbau der mangelfreien Sache. Als kleiner Schadensersatzanspruch ist er gerichtet auf ›Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts oder Ersatz der Mängelbeseitigungskosten‹ (BGHZ 200, 350 Rz 31 ff; vgl 193, 326 Rz 31). Ein Abzug ›neu für alt‹ findet dabei nicht statt, wenn die Nachbesserung wegen des arglistigen Verschweigens des Mangels nicht angeboten werden muss und der Käufer daher ohne Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann (BGH NJW 22, 2328 Rz 20, s.a. 2685 Rz 22). Wird in Gestalt des kleinen Schadensersatzes Ausgleich des mangelbedingten Minderwerts verlangt, ist ein Verweis durch den Verkäufer auf die wesentlich geringeren Mängelbeseitigungskosten jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Eignung zur Behebung des Mangels zweifelhaft ist (BGH ZIP 23, 1594 Rz. 20). Für unverhältnismäßig hohe Mängelbeseitigungskosten gilt: Die Einschränkung des Verweigerungsrechts des Unternehmers in § 475 IV aF wurde in Umsetzung des eindeutigen Wortlauts von Art 13 III WKRL wieder gestrichen (s dort Rn 11). Damit wird der Anspruch nun wieder für alle Käufe lediglich entspr § 251 II 1 auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts beschränkt (vgl BGH NJW 22, 2328 [BGH 13.05.2022 - V ZR 231/20] Rz 21). Es findet also auch beim Verbrauchsgüterkauf eine Rückkehr zur Wertung des § 439 IV statt, den Verkäufer vor unverhältnismäßigen Kosten zu schützen (s allg BGHZ 200, 350 Rz 35–37). ›Als erster Anhaltspunkt‹ liegt bei einem Grundstückskauf die Grenze beim Verkehrswert in mangelfreiem Zustand oder 200 % des mangelbedingten Minderwerts (aaO Rz 44). Entscheidend ist aber ›eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalls‹, ›insbesondere‹ ob den Verkäufer ein Verschulden trifft (aaO Rz 45, 36). Das Prognoserisiko trifft den Verkäufer (aaO Rz 48). Der Käufer kann Ersatz der Kosten eines Deckungskaufs mangelfreier sowie des Einbaus der mangelhaften Sachen verlangen, wenn auch der Mangel selbst zu vertreten ist (aaO Rz 29).

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