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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 437 BGB ... / 3. Aufklärung, Beratung, Auskunft, Einweisung, Instruktion.

Eric Wagner
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Rn 57

Die informatorischen Pflichten des Verkäufers stehen praktisch und für die Abgrenzung zur cic rechtlich im Vordergrund. Zur Verjährung s § 438 Rn 3. Zum Unternehmenskauf s Koppmann BB 14, 1673.

 

Rn 58

Der Verkäufer schuldet Aufklärung über für den Kaufentschluss des Käufers wesentliche Umstände, deren Mitteilung der Käufer nach der Verkehrsauffassung erwarten kann, zB bei Vorerwerb eines Gebrauchtwagens nicht vom letzten Halter, sondern einem ›fliegenden Zwischenhändler‹ (BGH NJW 10, 858 [BGH 16.12.2009 - VIII ZR 38/09] Rz 15 f; nicht aber bei vorgelegten Vorerwerbsverträgen Köln BeckRS 13, 06215), bei erkennbaren Fehlvorstellungen des Käufers über für seinen Kaufentschluss wesentliche Umstände (BGH NJW 13, 1807 [BGH 01.02.2013 - V ZR 72/11] Rz 8–10 zu Mieterträgen eines Grundstücks); Hinweis auf Notwendigkeit von Regeneratonsfahrten bei Diesel-Partikelfilter (LG Ddorf BeckRS 16, 09811; wohl aA Hamm BeckRS 14, 01933); aufgrund Vertrags kann der Verkäufer weitergehend Aufklärung schulden (BGH aaO Rz 12 ff; Bsp: § 444 Rn 20).

 

Rn 59

(1) Zur vorvertraglichen Beratung über die Beschaffenheit der Kaufsache kann der Verkäufer unabhängig vom Ausschluss der cic durch den Vorrang des Mängelrechts verpflichtet sein. Dazu muss eine besondere, über die Sorgfaltspflichten einer Vertragspartei nach § 311 II hinausgehende Beratungspflicht des Verkäufers als Nebenpflicht (s Rn 77) oder aufgrund eines selbstständigen Beratungsvertrags (s Rn 78) bestehen. Bsp: Auftreten wie ein ›Berater und Fachmann‹ (zur aF BGHZ 88, 130, 134 f ›Kleber‹; ebenso BGH WM 77, 1027, 1028 ›Pflanzenschutzmittel‹: ›Netz von Beratungsstellen‹); Vertrauensperson durch besondere Fachkunde (LG Dortmund BeckRS 18, 1768); Erstellung individualisierter Berechnungen über die Finanzierbarkeit der Kaufsache (zur aF BGHZ 140, 111, 115: ›persönliches Berechnungsbeispiel‹; BGH NJW 04, 64, 65; 08, 506 Rz 20 f, auch zu den Grenzen); Hinweis auf Unmöglichkeit der Verwendung von Nachtspeicherstrom bei Kauf von Speicherheizung zur Kostenersparnis (Kobl NJW-RR 08, 566f), Leerstand trotz Erteilung befristeter Mietgarantie (BGH WM 09, 2185 Rz 10–12); Hinweis des Händlers auf mgl Verunreinigungen von Saatgut (München BeckRS 14, 17723 Rz 36: Händler muss für eigene Information durch Hersteller sorgen).

 

Rn 60

(2) Auskunft über die Beschaffenheit der Kaufsache schuldet der Verkäufer vorvertraglich zusätzlich zu Rn 58 nur unter besonderen Voraussetzungen: Aufgrund längerer Geschäftsverbindung hat er auf für den Käufer wichtige Änderung der Beschaffenheit hinzuweisen, ohne dass ein Mangel vorliegt (zur aF BGHZ 107, 331, 336 f ›Wellpappe‹; 132, 175, 177 ›Bernina Bergleder‹). Nachvertraglich hat er dem Käufer für den Einsatz der Kaufsache wichtige Informationen zu geben (vgl Staud/Beckmann § 433 Rz 167). Zu Aufklärungspflichten nach den Regeln der Arglisthaftung s § 444 Rn 16 ff.

 

Rn 61

(3) Zur Einweisung und Instruktion des Käufers kann der Verkäufer aufgrund seines sachkundigen Marktauftretens (Fachhändler) (zur aF BGHZ 47, 312, 315 f ›Betonmischmaschine‹) oder der technischen Schwierigkeit der Kaufsache (zur aF BGH NJW 84, 2938; Köln NJW 94, 1355; Dresd NJW-RR 98, 1351, 1352 jew zu EDV-Anlagen) verpflichtet sein. Er hat den Käufer eines Bausatzes darüber zu informieren, dass die Montageanleitung Fachkenntnisse fordert, selbst wenn er dies für falsch hält (BGH NJW 07, 3057 Rz 35–37, Vorinstanz Rostock OLGR 06, 926; krit Kulke ZGS 07, 380 ff).

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