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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 435 BGB – Rechtsmangel.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

1Die Sache ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf die Sache keine oder nur die im Kaufvertrag übernommenen Rechte gegen den Käufer geltend machen können. 2Einem Rechtsmangel steht es gleich, wenn im Grundbuch ein Recht eingetragen ist, das nicht besteht.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Rechtsmängel treten primär bei Grundstücksgeschäften auf, bei Mobilien va aufgrund Eigentumsvorbehalten und Immaterialgüterrechten.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt für den Sach- und über § 453 auch den Rechtskauf. Sie regelt nicht Verkäufe im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 817, 825 ZPO) und nach dem ZVG. Die Verschaffung des Eigentums an der Kaufsache ist in § 433 I 1 verortet, sie unterliegt daher nicht § 435 (BGHZ 174, 61 Rz 27; Hamm NJW-RR 12, 1441, 1442; Schlesw NJW-RR 11, 1233, 1234 [OLG Schleswig 29.03.2011 - 3 U 49/10]; HP/Faust Rz 15; aA Jauernig/Berger Rz 5; Canaris JZ 03, 831, 832) und einem Haftungsausschluss für Mängel (Schlesw NJW-RR aaO 1235).

III. WKRL, UN-Kaufrecht.

 

Rn 3

IGgs zur VerbrGKRL enthält die WKRL in Art 9 ausdr Bestimmungen zu Rechtsmängeln. Gem Erw 35 umfasst die Vertragsgemäßheit von Kaufsachen die Abwesenheit sowohl von Sach- als auch Rechtsmängeln, sodass dem Verbraucher in beiden Fällen grds die gleichen Rechte zustehen. Die Frage, ob Rechtsmängel in die RL einbezogen sind, stellt sich somit nicht mehr. Auch das UN-Kaufrecht trifft Regelungen für Sach- und Rechtsmängel in Art 35 u 41 UN-Kaufrecht.

IV. Zeitpunkt.

 

Rn 4

Der maßgebliche Zeitpunkt ist nicht ausdrücklich geregelt (MüKo/Westermann Rz 6). Entspr dem Ziel von § 435, dass der Käufer lastenfrei Eigentum erwirbt, entscheidet der Eigentumsübergang (BGH NJW-RR 22, 808 Rz 13; KG BeckRS 11, 22610; Kobl BeckRS 15, 9939 Rz 16; aA HP/Faust Rz 5; zur aF BGHZ 113, 106, 113 mwN); bei Kauf unter EV kommt es also auf den Eintritt der Bedingung an (Grüneberg/Weidenkaff Rz 7; zur aF BGH NJW 61, 1252, 1253). Es genügt wie beim Sachmangel (§ 434 Rn 7), wenn beim Eigentumsübergang die Grundlagen für das belastende Recht bestanden, zB der rückwirkende Entfall einer Einfuhrbewilligung, dessen Ausübbarkeit ist nicht erforderlich (Kobl aaO; HP/Faust Rz 6; zur aF BGH NJW 04, 1802f [BGH 18.02.2004 - VIII ZR 78/03]).

V. Abgrenzung zu § 434.

 

Rn 5

Die Abgrenzung kann in vielen Fällen dahinstehen (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6a; zu gleichlaufenden Gewährleistungsfristen, Hamm BeckRS 19, 16619 Rz 56). Sie ist aber wegen Rn 4 strikt zu beachten, wenn es auf den Zeitpunkt des Auftretens des Mangels ankommt.

VI. Abdingbarkeit.

 

Rn 6

Im Verbrauchsgüterkauf ist die Norm zwingend (§ 476 I 1), ansonsten uneingeschränkt dispositiv, wie 1 Alt 2 bestätigt. Ausschluss der Sachmängelhaftung umfasst Rechtsmängel nicht ohne weiteres (BGH NJW 17, 3292 [BGH 26.04.2017 - VIII ZR 233/15] Rz 21 ff; Köln BeckRS 18, 3202 Rz 14).

B. Freiheit von Rechtsmängeln (S 1).

I. Begriff des Rechtsmangels.

 

Rn 7

Voraussetzung ist die individuelle Belastung des erworbenen Eigentums/dinglichen Rechts mit einem Recht (s Rn 8), das geeignet ist, den Käufer in seiner Rechtsposition gemäß § 903 S 1 zu beeinträchtigen (BGH NJW 17, 1666 [BGH 18.01.2017 - VIII ZR 234/15] Rz 16). Zu Rechtsmängeln bei den Kaufgegenständen des § 453, spez Forderungen und digitale Inhalte, s § 453. Dafür gilt ein objektiver Maßstab, da es wegen der Möglichkeit von Änderungen auf den vereinbarten Verwendungszweck nicht ankommt (BTDrs 14/6040, 218; Jauernig/Berger Rz 3). Jedermann treffende rechtliche Beschränkungen wie Nachbarrechte begründen keinen Rechtsmangel; der zugrundeliegende Sachverhalt, zB ein Überbau, kann aber Sachmangel sein (HP/Faust Rz 13 mwN; zur aF BGH NJW 81, 1362f [BGH 13.02.1981 - V ZR 25/80]). Das gilt auch für jedermann treffende Verschlechterungen gem 1 Alt 2 übernommener Rechte (zur aF Köln NJW-RR 92, 1099f).

II. Rechte.

 

Rn 8

Die Rechte müssen tatsächlich bestehen (BTDrs 14/6040, 217 unter Verweis auf § 442 aF; HP/Faust Rz 9; Pahlow JuS 06, 289, 291 [VGH Baden-Württemberg 02.02.2005 - 5 S 639/02]; offenbar aA im Hinblick auf die abw Rechtslage nach Art 41 UN-Kaufrecht – s BGH NJW 06, 1343 Rz 19; Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter/Schwenzer Art 41 Rz 9 – Peters JZ 06, 979, 980 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 268/04]). Die Verteidigung gegen nicht bestehende Rechte fällt daher außerhalb von 2 in die Verantwortung des Käufers (HP/Faust Rz 9). 1 gilt auch für ausländische Rechte (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8; zur aF BGH NJW 92, 362 f [BGH 07.10.1991 - II ZR 252/90] für Mortgage nach US-Recht).

1. Absolute Rechte.

 

Rn 9

Dazu gehören alle ggü jedem Dritten wirkenden Rechte iSd § 823 I.

a) Dingliche Rechte.

 

Rn 10

Rechtsmängel: alle im Grundbuch eingetragenen Rechte, zB Grunddienstbarkeit (BGH NJW-RR 93, 396 [BGH 11.12.1992 - V ZR 204/91]), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (BGH NJW 00, 803 [BGH 19.11.1999 - V ZR 321/98]), Eigentumsübertragungsvormerkung (RG 149, 195, 197), Nacherbenvermerk (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8), Nutzungsbindungen nach dem WEG (BGH NJW 04, 364 [BGH 26.09.2003 - V ZR 217/02]) (alle Urteile zur aF); auch bei relativer Unwirksamkeit dem Käufer ggü (KG BeckRS 11, 22610), richtig wegen Notwendigkeit für Käufer zum Vorgehen gem § 888; Sachmängel: Duldungspflicht von Fremd- (HP/Faust Rz 13; zur aF BGH NJW 81, 1362f [BGH 13.02.1981 - V ZR 25/80]...

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