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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. 2Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

A. Grundsätzliches.

I. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm bestimmt den Typus des Kaufvertrags durch Angabe der synallagmatischen Hauptleistungspflichten von Verkäufer und Käufer: Der Verkäufer hat unter Verschaffung des Eigentums den Kaufgegenstand mangelfrei zu übergeben (I), der Käufer hat den Kaufpreis zu zahlen (II). Sie ist damit zugleich Basis für die Bestimmung der Neben(leistungs)pflichten beider Parteien, von denen nur die Abnahme durch den Käufer ausdrücklich geregelt ist (II Alt 2).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Unmittelbar wird nur der Sachkauf geregelt (I 1); die Bestimmungen dazu (§§ 433–451) enthalten Sonderregeln für unbewegliche Sachen (zB §§ 436, 438, 448 II), die für den Schiffskauf entspr gelten (§ 452). § 453 I 1 ordnet die entspr Anwendung der Regeln zum Sachkauf ›auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen‹ an, wobei für den Verbrauchervertrag über den Kauf digitaler Inhalte bestimmte Vorschriften des Kaufvertragsrechts für nicht anwendbar erklärt werden (§ 453 I 2). § 433 ist so die Zentralnorm für das gesamte Kaufrecht.

III. Abdingbarkeit.

 

Rn 3

Bei Verbrauchsgüterkauf ist § 433 zugunsten des Verbrauchers weitgehend ius cogens (§ 476 I 1; s dort Rn 1), iÜ dispositiv.

B. Sachkauf.

I. Begriff.

 

Rn 4

Der Begriff ›Sache‹ ist in § 90 legal definiert. Er umfasst daher alle körperlichen Gegenstände, bewegliche wie unbewegliche, auch Miteigentumsanteil an Grundstück (BGH NJW 20, 2104 [BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18]), feste wie flüssige oder gasförmige (s § 90); auch Wasser und Gase sind also Sachen. Auf Tiere finden gem § 90a die Vorschriften über Sachen und damit über den Sachkauf entspr Anwendung.

II. Einzelfälle.

 

Rn 5

Wesentliche Bestandteile teilen gem § 93 das rechtliche Schicksal der Sache und sind mitverkauft. Selbstständiger Gegenstand eines Kaufvertrags können sie sein, wenn auf ihre künftige Trennung von der Sache, also auf ihre spätere Entstehung als selbstständige Sache abgezielt wird (BGH NJW 00, 504f [BGH 20.10.1999 - VIII ZR 335/98]).

 

Rn 6

Zubehör ist in § 97 I legal definiert u gem der Auslegungsregel des § 311c nur ›im Zweifel‹ mitverkauft, es kann daher uneingeschränkt separat veräußert werden.

 

Rn 7

Natur und Funktion der Sache sind unerheblich, so dass Sachkauf auch vorliegt, wenn die Sache weniger wegen ihrer Körperlichkeit als wegen ihres immateriellen Inhalts oder ihrer Verkörperung eines Wertes gekauft wird. Daher sind Druckwerke (BGHZ 70, 356, 358 ff ›Börsendienst‹ mwN, im Einzelfall differenziert) und Fremdwährungen, die nicht als Zahlungsmittel dienen, sondern wie Sachen gekauft und bezahlt werden (Füllbier NJW 90, 2797, 2798 mwN), Sachen iSd Sachgüterkaufs.

 

Rn 7a

Digitale Produkte können dem Kaufrecht unterliegen, es sind aber auch andere Vertragstypen möglich. Dies richtet sich vornehmlich nach dem Vertragsinhalt. Bei Verbraucherverträgen über den Verkauf digitaler Inhalte werden Vorschriften des Kaufs gem § 453 I 2, 3 tw durch die §§ 327–327s ersetzt, bei Verbrauchsgüterkaufverträgen über digitale Produkte s zu den anwendbaren Vorschriften § 475a. Ansonsten ist je nach vertraglicher Regelung auch ua zum Miet-, Werk- und Dienstvertrag abzugrenzen. Bei endgültiger und dauerhafter Überlassung von Standardsoftware liegt Kauf vor (BGHZ 102, 135); anders, wenn Kündigungsrecht besteht oder auf bestimmte Zeit überlassen. Bei individuell angepasster oder hergestellter Software liegt regelmäßig Werkvertrag vor (BGH NJW 87, 1259 [BGH 30.01.1986 - I ZR 242/83]; Hamm NJW RR 92, 953 [OLG Hamm 22.08.1991 - 31 U 260/90]). Zur zivilrechtlichen Einordnung v Kryptowährungen u ICO-Token s § 453 Rn 15.

 

Rn 8

Zu Sachverbindungen s § 453 Rn 23–25.

 

Rn 9

Künftige Sachen – noch abzubauende Rohstoffe (RG 92, 369, 370: Speziesschuld; Karlsr JZ 72, 120 [OLG Karlsruhe 02.03.1971 - 11 U 77/70]: beschränkte Gattungsschuld), noch zu bildendes Teileigentum (Hamm BeckRS 13, 05793), Leerverkäufe im Börsengeschäft (LG Frankfurt BeckRS 18, 9056 Rz 65 ff) oder zukünftige Erg landwirtschaftlicher Tätigkeit, zB Ernte auf dem Halm – können uneingeschränkt Gegenstand eines Sachkaufs sein. Regelungsbedürftig sind nur die Folgen für den Fall, dass die Sache nicht entsteht: Der Kauf kann durch die Entstehung aufschiebend bedingt sein, mit der Konsequenz, dass der Verkäufer das Preis-, nicht aber das Erfüllungsrisiko trägt (emptio rei speratae); der Verkäufer kann zur Entstehung der Sache verpflichtet sein, so dass ihn nach den Regeln des Werkvertragsrechts das Erfüllungsrisiko trifft (BGH NJW 91, 166 [BGH 26.06.1990 - X ZR 19/89] zu Tierzuchtvertrag); umgekehrt kann der Käufer das Risiko der Entstehung übernehmen (Hoffnungskauf, emptio spei: Kauf der Ernte vom Halm).

 

Rn 10

Lotterielose verkörpern eine Gewinnchance als Kaufgegenstand (RG 77, 342, 344; BGH NJW 57, 1105 [BGH 08.04.1957 - III Z...

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