Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 423 BGB – Wirkung des Erlasses.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Gesetzestext

 

Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Norm befasst sich mit der Wirkung eines Erlassvertrages zwischen dem Gläubiger u einem Gesamtschuldner. Gesamtwirkung kommt dem Erlass nur zu, wenn dies dem Parteiwillen entspricht. Eine solche Vereinbarung ist eine zulässige Verfügung zugunsten Dritter. Wann ein Gesamtaufhebungswille vorliegt bzw zu vermuten ist, regelt die Norm nicht.

B. Gesamtwirkung.

 

Rn 2

Gesamtaufhebung ist zu bejahen beim Vergleich, der auf abschließende Regelung aller Ansprüche zwischen allen Beteiligten angelegt ist, im Zweifel auch dann, wenn der kontrahierende Gesamtschuldner im Innenverhältnis voll einstehen muss (Kobl OLGR 09, 768; Köln NJW-RR 92, 1398 [OLG Köln 18.05.1992 - 19 W 15/92]; Hamm NJW-RR 98, 486, 487f). Der Erlass des Geschädigten ggü dem Schädiger wirkt auch ggü der Haftpflichtversicherung (Köln VersR 69, 1027), ein Teilungsabkommen mit Regressverzicht des Fahrzeugversicherers ggü dem Haftpflichtversicherer kommt auch dem Schädiger zugute (BGH NJW-RR 93, 1111, 1113 [BGH 25.05.1993 - VI ZR 272/92]). Ein zw dem Hersteller eines vom ›Abgasskandal‹ betroffenen Fahrzeugs u dem Kunden abgeschlossener Vergleich mit dem Ziel der umfassenden Entschädigung schließt idR Ansprüche ggü dem Händler aus (Braunschw BeckRS 22, 12087). Dagegen wirkt ein Verzicht ggü der Tochter nach Scheidung der Ehe nicht zugunsten des ehemaligen Schwiegersohns (Kobl NJW-RR 03, 73 [OLG Koblenz 10.10.2002 - 5 U 273/02]), ein zwischen Anleger u Anlageinitiator vereinbarter Abfindungsvergleich nicht zugunsten des Anlageberaters (Celle OLGR 02, 84).

C. Einzelwirkung.

 

Rn 3

Einzelwirkung iS eines pactum de non petendo tritt ein, wenn nur die Entlassung des Vertragspartners aus der Haftung bezweckt wird, die anderen Gesamtschuldner aber weiterhin in voller Höhe in Anspruch genommen werden sollen; bei Inanspruchnahme der anderen Gesamtschuldner durch den Gläubiger stehen diesen weiterhin Ausgleichsansprüche gg den vertragsschließenden Gesamtschuldner zu (BGH NJW 86, 1097, 1098). Der BGH geht bei Fehlen besonderer Anhaltspunkte von Einzelwirkung aus (BGHZ 192, 182; NJW 00, 1942, 1943; NJW-RR 05, 34, 35 f; krit Danwerth NJW 17, 2869).

D. Beschränkte Gesamtwirkung.

 

Rn 4

Möglich ist auch, dass der vertragsschließende Gesamtschuldner endgültig freigestellt wird, der Gläubiger aber weiterhin Ansprüche gg die übrigen Gesamtschuldner behält, allerdings gekürzt um die auf den Begünstigten im Innenverhältnis entfallende Quote; ein Regress gg diesen scheidet aus (BGH NJW 00, 1942, 1943). Beschränkte Gesamtwirkung ist gewollt, wenn in einem Vergleich zwar nur die Schuld des Vertragspartners, diese aber insgesamt erledigt werden soll (Bremen NJW-RR 98, 1745; Köln NJW-RR 94, 1307; Oldbg VersR 92, 956); ferner bei einem Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger u Haftpflichtversicherung (BGH MDR 77, 36; Denck NJW 82, 2048, 2052 ff) oder bei der Entlassung eines von zwei Mietern aus dem Mietvertrag bei gleichzeitiger Anmietung einer anderen Anl desselben Vermieters (Oldbg MDR 00, 20 [OLG Oldenburg 02.06.1999 - 2 U 37/99]).

E. Besonderheiten bei Personengesellschaften.

 

Rn 5

Zwischen Gesellschaft u persönlich haftendem Gesellschafter besteht kein echtes Gesamtschuldverhältnis (s § 421 Rn 10). Aufgrund der Akzessorietät der Gesellschafterschuld ist ein Erlass ggü einer Personengesellschaft unter Fortbestehen der Gesellschafterschuld wirkungslos, es sei denn, der Gesellschafter stimmt zu (BGHZ 47, 376, 378 ff, WM 75, 974); umgekehrt ist ein Erlass ggü dem Gesellschafter bei Fortbestehen der Forderung gg die Personengesellschaft aber möglich (BGH BB 71, 975).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    2.688
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    1.681
  • Rohrverstopfung (Mietrecht)
    1.180
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    1.169
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    1.145
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    1.116
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    1.098
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    997
  • Garage/Stellplatz im Mietrecht / 6 Umsatzsteuerbefreiung?
    860
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / III. Anerkenntnis
    834
  • Kündigungsfristen (Miete) / 3 Kündigungsfrist bei Geschäftsräumen
    814
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    801
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    787
  • § 7 Testamentsgestaltung / III. Berliner Testament mit Supervermächtnis
    759
  • Auslandskinder / 5.2 Kinder- und Bedarfsfreibetrag
    731
  • § 4 Arbeitsrecht / 4. Muster: Kündigungsschutzklage
    730
  • § 9 Prozessuales / a) Muster: Berufungsbegründung
    729
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 6.1 Die wesentliche Verbesserung eines Gebäudes
    718
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    705
  • § 57 Zivilprozessrecht / IV. Muster: Einspruch gegen Versäumnisurteil mit Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung
    686
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Seminare der Haufe Akademie: Recht, Datenschutz und Compliance
Seminare der Haufe Akademie
Bild: Shutterstock

Mehr als 90 Veranstaltungsthemen, aktuell und auf Basis der neuesten Rechtsprechung. Der Grundstein für Ihren Erfolg.


OLG Bremen 2 U 130/2001, 2 U 130/01
OLG Bremen 2 U 130/2001, 2 U 130/01

  Leitsatz (amtlich) Hat ein Kreditinstitut, dem geschiedene Eheleute gesamtschuldnerisch zur Rückzahlung eines Darlehens verpflichtet sind, einem der Ehegatten, der im Innenverhältnis anstelle von Ehegattenunterhaltsleistungen allein die Tilgung übernommen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren