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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 413 BGB – Übertragung anderer Rechte.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Die Vorschrift sagt aus, dass auch andere Rechte als Forderungen grds übertragbar sind. Ausgenommen bleiben Rechte, die durch positive gesetzliche Anordnung oder auf Grund ihres Wesensgehalts – wie beim allg Persönlichkeitsrecht – unübertragbar sind. § 413 ist mit seiner Verweisung auf die §§ 398 ff ggü spezialgesetzlichen Regelungen subsidiär. Die Schuldnerschutzvorschriften der §§ 407 ff kommen nur zum Zuge, wenn zu dem übertragenen Recht eine Person vergleichbar einem Schuldner verpflichtet ist (BGH NJW 93, 1468 [BGH 12.11.1992 - I ZR 194/90]).

B. Übertragung anderer Rechte.

I. Sachenrechte.

 

Rn 2

Sachenrechte werden nach §§ 873, 925, 929 ff übertragen; der Übergang des Anwartschaftsrechts vollzieht sich nach denselben Regeln wie das Vollrecht (BGHZ 28, 16, 21; 49, 196, 202), insb gilt nicht § 399 Alt 2, sondern § 137 (BGH NJW 70, 699).

II. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrecht.

 

Rn 3

Gewerbliche Schutzrechte sind verkehrsfähig. § 413 wird verdrängt, soweit Sondervorschriften (§ 13 GebrMG, § 15 PatG, § 27 MarkenG) vorhanden sind. Das Urheberrecht kann nicht übertragen werden, wohl aber Nutzungsrechte an ihm (§ 29 UrhG).

III. Familien- und Erbrechte.

 

Rn 4

Familienrechte sind unübertragbar, ebenso das Erbrecht als solches, die Verfügung eines Miterben über seinen Anteil ist in § 2033 geregelt.

IV. Mitgliedschaftsrechte.

 

Rn 5

Mitgliedschaftsrechte an Vereinen sind nach der allerdings dispositiven (§ 40) Vorschrift des § 38 grds unübertragbar, Mitgliedschaftsrechte an Personengesellschaften sind übertragbar, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Mitgesellschafter zustimmen (BGHZ 13, 179, 185 ff; 24, 106, 114; 44, 229, 231), für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten die Spezialvorschriften der § 68 AktG, § 15 GmbHG.

V. Gestaltungsrechte.

 

Rn 6

Selbstständige Gestaltungsrechte wie das Wiederkaufsrecht, das Aneignungsrecht u das Recht, die Rückauflassung eines Grundstücks zu verlangen (BGHZ 154, 64, 69), unterfallen § 413, das Vorkaufsrecht (RGZ 148, 105, 112) sowie das Recht aus einem Vertragsangebot (RGZ 111, 46, 47) dann, wenn sie vertraglich übertragbar ausgestaltet worden sind.

 

Rn 7

Bei unselbstständigen Gestaltungsrechten ist zu unterscheiden: Hilfsrechte, die der Verwirklichung der Forderung dienen, wie das Recht zur Setzung einer Nachfrist gem §§ 281, 323, das Wahlrecht u die Ersetzungsbefugnis des Gläubigers sowie das Recht zur Fälligkeitskündigung sind nicht als solche abtretbar, sondern gehen zusammen mit der Hauptforderung auf den neuen Gläubiger über (forderungsbezogene Gestaltungsrechte, § 401 Rn 4).

 

Rn 8

Hilfsrechte, die der Umgestaltung des gesamten Schuldverhältnisses dienen, können hingegen zusammen mit der Forderung auf den Zessionar übertragen werden, so das gesetzliche u vertragliche Rücktrittsrecht (BGH NJW 73, 1793, 1794 [BGH 01.06.1973 - V ZR 134/72]; 85, 2640, 2641), das Recht zur Vertragskündigung (BGH NJW 23, 3290, 3293; Frankf NJW-RR 18, 1237; Naumbg NJW-RR 01, 423), zur Kündigung eines Markenlizenzvertrags (BGH GRUR 20, 57), zum Widerruf nach § 355 (BGH WM 18, 2128). Inwieweit Rechte u Pflichten aus dem Vertragsverhältnis auf den Zessionar übergehen sollen, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Ist eine Übertragung der vertragsbezogenen Gestaltungsrechte nicht feststellbar, so verbleiben sie beim Zedenten u können von ihm ausgeübt werden (BGH NJW 85, 2640, 2641 f [BGH 21.06.1985 - V ZR 134/84]; 19, 1596, 1600). Diese Grundsätze gelten auch für das Anfechtungsrecht (BGH NJW 23, 3290, 3293; Dresd NJW-RR 18, 1185, 1189 f [OLG Dresden 03.04.2018 - 4 U 698/17]; Staud/Busche § 413 Rz 14; aA Grüneberg/Grüneberg § 413 Rz 5). Abtretbar sind auch die Rechte auf Nacherfüllung (BGHZ 96, 146 ff) u Minderung (BGHZ 95, 250 ff) sowie Schadensersatz (BGH NJW 19, 1596, 1600).

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