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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 407 BGB – Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger.

Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller
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Gesetzestext

 

(1) Der neue Gläubiger muss eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird, gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner u dem bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muss der neue Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit gekannt hat.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

§ 407 schützt den Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung Rechtshandlungen in Bezug auf die Forderung vornimmt, in seinem Vertrauen darauf, dass der Altgläubiger nach wie vor Inhaber der Forderung ist. Die Vorschrift gilt auch für den gesetzlichen Forderungsübergang (BGHZ 19, 177 ff; 131, 274, 285; BAG NJW 81, 1061; zu Besonderheiten s Rn 8). Auf den Wechsel der Bezugsberechtigung aus einem Versicherungsvertrag ist § 407 entspr anwendbar (RGZ 154, 99, 109). Die Vorschrift gilt jedoch nicht für die Hypothek (§ 1156 1) u die Sicherungsgrundschuld (BGH WM 76, 665), wohl aber für die Sicherungshypothek (§ 1185 II). Nicht heranzuziehen ist § 407 auf Ansprüche aus Wertpapieren, bei Spareinlagen zumindest dann nicht, wenn die Bank nach ihren Sparbedingungen nur gg Vorlage des Sparbuchs leisten durfte (Ddorf NJW-RR 91, 1337 [OLG Düsseldorf 27.06.1991 - 6 U 275/90]; Hamm WM 84, 801). Die Klausel ›Kasse gegen Dokumente‹ begründet keinen über § 407 hinausgehenden Vertrauensschutz (BGHZ 135, 39, 46 ff). Im Anwendungsbereich von § 354a HGB wird § 407 verdrängt. Die Ansprüche des Zessionars gg den Zedenten richten sich nach § 816 u dem zugrunde liegenden Kausalverhältnis, ggf iVm § 280 I.

B. Leistung und Rechtsgeschäft.

I. Leistung.

 

Rn 2

Unter den Begriff der Leistung iSd § 407 I Alt 1 fallen grds alle Formen der Erfüllung an den Gläubiger oder seine Bank als Inkassostelle (BGHZ 72, 316, 318f), auch Leistungen an Erfüllungs statt u erfüllungshalber, insb Wechsel- u Scheckhingabe (BGHZ 102, 68, 71; NJW 79, 1704). Lässt der Schuldner den Scheck wirksam sperren, so liegt in der späteren Aufhebung der Sperre die Leistung, auf die hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis des Schuldners von der Abtretung abzustellen ist (BGH NJW 76, 1842). Als Leistung sind auch andere Vermögenszuwendungen wie die Verschaffung eines Garantieanspruchs einzuordnen (Schlesw NJW-RR 97, 1415 [OLG Schleswig 24.05.1996 - 1 U 54/94]). Ein Dritter, der gem § 267 leistet, wird nicht geschützt, wohl aber derjenige, der im Hinblick auf die eigene Haftung die Leistung erbringt, so der Ablösungsberechtigte nach § 268, der Bürge, persönlich haftende Gesellschafter oder Erwerber nach § 25 I HGB (MüKo/Kieninger § 407 Rz 9).

II. Rechtsgeschäfte.

 

Rn 3

Erfasst werden einseitige u zweiseitige Rechtsgeschäfte in Ansehung der Forderung wie Aufrechnung (Schlesw NJW-RR 04, 717) u Aufrechnungsvertrag (BGHZ 94, 132, 137), Erlass (Köln VersR 98, 1269), Hinterlegung, Kündigung (BGH NJW 12, 1881, 1883; Ddorf WM 80, 94; zu Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht BAG NJW 81, 1059), negatives Schuldanerkenntnis (BGH NJW-RR 98, 1744), Stundung, Vergleich (RGZ 125, 408, 410), Vertragsaufhebung u -abänderung (BGHZ 111, 84, 91; Saarbr ZIP 01, 1318), auch forderungsbezogene rechtsgeschäftsähnliche Handlungen wie die Mitteilung nach § 416 (RGZ 67, 412, 414) u § 25 II HGB (RGZ 67, 8) sowie das Gläubigerverzug auslösende Anbieten der Leistung (MüKo/Kieninger § 407 Rz 7). Dem Schutzzweck des § 407 I entspr werden für den Schuldner nachteilige Rechtshandlungen durch den Zedenten nicht erfasst (BGHZ 52, 150, 153 f; 111, 84, 91), sie sind wg fehlender Rechtsinhaberschaft des Handelnden unwirksam (RGZ 125, 408, 409f).

III. Wahlmöglichkeit des Schuldners.

 

Rn 4

Der Schuldner kann sich auf die Rechtshandlung berufen, er muss dies jedoch nicht, da die Vorschrift ausschl seinem Schutz dient (BGHZ 52, 150, 154; 102, 68, 71; 145, 352, 357; Chiusi AcP 202, 494, 502 ff; aA Dresd NJW-RR 96, 444; Stamm NJW 16, 2369, 2370; Staud/Busche § 407 Rz 8). Es steht ihm vielmehr frei, stattdessen die Leistung beim Zedenten zu kondizieren, etwa weil er ggü dem insolvent gewordenen Zessionar nach Maßgabe der §§ 94 ff InsO aufrechnen möchte. Einen Scheck kann er sperren lassen u an den Zessionar zahlen (BGHZ 102, 68, 72 ff). Eine einmal getroffene Wahl bindet den Schuldner (MüKo/Kieninger § 407 Rz 11).

C. Kenntnis.

I. Allgemeines.

 

Rn 5

Dem Schuldner schadet nur positive Kenntnis; Kennenmüssen genügt nicht (RGZ 135, 247, 251; BGHZ 135, 39, 42; NJW-RR 20, 370, 371). Ausreichend ist allerdings insoweit das Wissen um die tatsächlichen Umstände, die den Forderungsübergang begründen, es muss die Person des Zessionars nicht umfassen (MüKo/Kieninger § 407 Rz 14). Auf eine unzutreffende rechtliche Würdigung kann sich der Schuldner nicht berufen, Ausnahmen sind bei unübersichtlicher Rechtslage zuzulassen (BGH NJW 07, 3352, 3354)...

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