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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 357 BGB – Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

A. Funktion.

I. Regelungsgegenstand und Reform.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sowie außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, sofern diese keine Finanzdienstleistungen betreffen. Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 357 ergibt sich aus der amtlichen Überschrift. § 357 wurde durch das VRRL-UG (dazu Vor §§ 355 ff Rn 2) völlig neu gefasst und dient der Umsetzung der Art 13, 14, 6 VI, 7 III, 8 VIII und 11 II VRRL. § 361 I sperrt weitergehende Ansprüche gegen den Verbraucher. Spezialregelungen bestehen für Verträge über Finanzdienstleistungen (§ 357b), für Teilzeit-Wohnrechteverträge und ähnliche Vertragsverhältnisse (§ 357c) sowie für bestimmte Ratenlieferungsverträge (§ 357d) (näher Rn 4).

 

Rn 2

Auch § 357 aF traf Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufs eines Vertrags. Jedoch waren vom Anwendungsbereich des § 357 aF sämtliche Verbraucherverträge erfasst, eine Beschränkung auf bestimmte Vertriebsformen wie in der geltenden Fassung bestand nicht. Die wesentliche Neuerung des § 357 nF liegt jedoch darin, dass hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs fortan nicht mehr auf die §§ 346 ff verwiesen wird, sondern die Widerrufsfolgen in § 357 eigenständig geregelt sind. Neu ist auch, dass § 357a abschließende Bestimmungen zu Wertersatzansprüchen des Unternehmers enthält. § 357 III 1 aF wurde im Vergleich dazu für Fernabsatzverträge durch § 312e aF ergänzt. Die Bestimmung des § 312e II aF fand sich in der Folge mit nur geringer inhaltlicher Änderung in § 357 VIII 1, 2 aF wieder. Das in § 357 I 1 aF geregelte Rückgaberecht ist im Zuge der Reform entfallen, da die VRRL ein solches nicht vorsieht. Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s. Vor §§ 312 ff Rn 4a) hat mWv 28.5.22 im Zuge der Umsetzung der sog ModernisierungsRL die bisherigen V und VI als V bis VII ohne inhaltliche Änderung neu strukturiert und einen neuen VIII eingefügt. Die bisherigen VII bis IX über den bei Widerruf zu leistenden Wertersatz wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit in den neu einzufügenden § 357a verschoben.

II. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

1. Zu §§ 355, 357b–d.

 

Rn 3

§ 357 ist im Zusammenhang zu sehen mit § 355, der in III 1–4 grundlegende Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen enthält, die auch für die § 357 unterfallenden Vertriebsformen gelten. Ggü § 355 III 1 enthält I für die Frist zur Rückgewährung der ausgetauschten Leistungen eine spezielle Vorschrift.

 

Rn 4

Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen findet § 357 keine Anwendung, auch wenn diese Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden. Maßgeblich ist vielmehr § 357b, der für diese Verträge eine abschließende Sonderregelung enthält. Nichts anderes gilt für das Verhältnis von § 357 und § 357c, der sich auf Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, ein langfristiges Urlaubsprodukt sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträgen bezieht (vgl BTDrs 17/12637, 65). Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines Ratenlieferungsvertrags iSd § 510 I sind, sofern dieser im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, von § 357 erfasst. Wird ein Ratenlieferungsvertrag widerrufen, der in keiner dieser beiden Vertriebs...

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