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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 347 BGB – Nutzungen und Verwendungen nach Rücktritt.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. 2Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) 1Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Absatz 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen.

2Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die mehrdeutige Überschrift kann zu der Annahme verleiten, § 347 meine nur die nach der Rücktrittserklärung nicht gezogenen Nutzungen und entstandenen Verwendungen. Das täuscht aber: Zweck des § 347 ist die Ergänzung der in § 346 I am Ende bestimmten Herausgabepflicht hinsichtlich der wirklich gezogenen Nutzungen sowie des Ersatzes von Aufwendungen. Betroffen sind also insb auch die Nutzungen und Aufwendungen vor der Rücktrittserklärung.

B. Nutzungen.

 

Rn 2

I 1 erweitert die in § 346 I angeordnete Herausgabepflicht des Rückgabeschuldners für die wirklich gezogenen Nutzungen: Zusätzlich soll eine Wertersatzpflicht für diejenigen Nutzungen gelten, die der Schuldner entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht gezogen hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Das ähnelt dem bis zum SchRModG kraft Verweisung (§ 347 2 aF) geltenden § 987 II. Dort wird allerdings Verschulden des Besitzers verlangt. Dieses beim Rücktritt ohnehin nur untechnisch zu verstehende Erfordernis wird in I 1 durch die Worte ›obwohl ihm das möglich gewesen wäre‹ übernommen. Der sachliche Unterschied zum Verschulden dürfte gering sein.

 

Rn 3

Das Verschuldenserfordernis erscheint aber auch insofern in I 2, als dort für das gesetzliche Rücktrittsrecht auf die Nichtbeachtung der eigenüblichen Sorgfalt (doch vgl § 277) abgestellt wird. Das passt zu § 346 III 1 Nr 3 und ist ebenso wie dort zu verstehen (vgl § 346 Rn 20).

 

Rn 4

Wegen der Nutzungen vgl § 100 mit § 99, zu den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vgl § 987 (näher § 987 Rn 2 f).

C. Aufwendungen, insbes Verwendungen.

I. Anspruchsumfang.

 

Rn 5

Im Gegensatz zu § 347 2 aF, §§ 994 ff erweitert II die Gegenansprüche des Rücktrittsschuldners: Die notwendigen Verwendungen (§ 994 Rn 2) sind ihm allemal zu ersetzen (näher Kohler JZ 13, 171). Dabei sind Verwendungen alle sachbezogenen Vermögensaufwendungen, die unmittelbar der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Sache dienen (etwa BGHZ 131, 220, 222 f mN). Notwendig sind sie, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht bloß Sonderzwecken des Besitzers dienen (BGH aaO 223). Der Streit, ob und inwieweit auch sachändernde Verwendungen in Betracht kommen (zB eine Bebauung), hat bei II nur geringe Bedeutung. Denn selbst wenn man die Frage mit der Rspr (etwa BGHZ 41, 157, 160f) verneint, bleibt immer noch der Ersatz von den Gläubiger bereichernden Aufwendungen nach II 2 (zur Anwendung bei der unberechtigten Selbstvornahme Maus JR 23, 97).

 

Rn 6

Aufwendungen sind idR alle freiwilligen Vermögensopfer für Interessen eines anderen (BGHZ 59, 328, 329 f mN). Allerdings können in II 2 die ›Interessen eines anderen‹ nicht subjektiv verstanden werden, weil Aufwendungen vor dem Rücktritt idR in eigenem Interesse gemacht werden (BGH NJW-RR 13, 1318 [BGH 15.03.2013 - V ZR 201/11] Rn 22). Daher muss genügen, dass die Aufwendungen letztlich dem Gläubiger zugute kommen (Bsp Köln NJW-RR 18, 373, 376 [OLG Köln 20.12.2017 - 18 U 112/17]). Das deckt sich mit dem Erfordernis einer Bereicherung des Gläubigers.

 

Rn 7

Dieses Erfordernis bedeutet eine Rechtsfolgenverweisung insb auf § 818. Dabei kann sich das Problem der aufgedrängten Bereicherung stellen (vgl § 812 Rn 72 ff, § 818 Rn 13), wenn die Vermögensmehrung dem Gläubiger unerwünscht ist (Bsp: BGH WM 13, 848). Vgl dazu etwa Larenz/Canaris § 72 IV 2, 3; Medicus/Petersen BürgR Rz 899.

 

Rn 8

Aufwendungen können insb auch Vermögensopfer sein, die keine Verwendungen auf bestimmte Sachen darstellen, zB Transportkosten oder Zölle. Doch wird ein Ersatzanspruch hier häufig daran scheitern, dass es an einer Bereicherung des Gläubigers fehlt.

II. Gläubiger.

 

Rn 9

Als Gläubiger des Aufwendungsersatzanspruches nennt II 1 ausdrücklich nur drei Personenkreise: (1.) Wer nach § 346 I den Gegenstand zurückgibt; (2.) wer nach § 346 II Wertersatz leistet; (3.) wer nach § 346 III Nr 1 und 2 keinen Wertersatz zu leisten braucht. Dagegen hat der nach § 346 III Nr 3 vom Wertersatz Befreite keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz: Es sei unbillig, den Rücktrittsgegner mit notwendigen Verwendungen zu belasten, obwohl er aus Gründen außerhalb seines Risikobereichs weder Rückgabe seiner Leistung noch Wertersatz erhalte (Grüneberg/Grüneberg Rz 3). Andere wollen diese Ausnahme einschränken, weil sie keinen plausiblen Grund sehen (MüKo/Gaier Rz 17f).

III. Geltendmachung.

 

Rn 10

Ansprüche nach II werden nach dem Wortlaut erst mit der Leist...

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