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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 346 BGB – Wirkungen des Rücktritts.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) 1Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2. er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3. der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.

2Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zu Grunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) 1Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1. wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2. soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3. wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

2Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

A. Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 346 I umfasst ausdrücklich vertragliche und gesetzliche Rücktrittsrechte. Nur einige Spezialvorschriften betreffen lediglich den vertraglich vorbehaltenen (§§ 350, 353) oder den gesetzlichen Rücktritt (§§ 346 III Nr 3, 347 I 2). Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass die Beteiligten idR mit einem vorbehaltenen Rücktritt rechnen können, mit einem gesetzlichen dagegen nicht unbedingt. Die Rückabwicklung nach Verbraucherwiderruf richtet sich nach §§ 357 ff.

B. Rechtsfolgen.

I. Erlöschen nicht erfüllter Pflichten.

 

Rn 2

Die nächstliegende Wirkung des Rücktritts wird als selbstverständlich in § 346 nicht eigens ausgesprochen: Die noch nicht erfüllten Primärleistungspflichten erlöschen, so dass Erfüllung nicht mehr verlangt werden kann. Schon entstandene Sekundäransprüche (zB auf Ersatz von Begleit- oder Verzugsschäden, differenzierend aber Herresthal JuS 07, 798 ff) bleiben dagegen idR bestehen. Für gegenseitige Verträge stellt § 325 jetzt zudem klar, dass nach dem Rücktritt auch noch Schadenersatz statt der Leistung verlangt werden kann (zur Abwicklung vgl § 325).

II. Rückgewähr der schon erbrachten Leistungen, § 346 I.

1. Rückgewähr.

 

Rn 3

Der Rücktritt verändert nur den Schuldvertrag und hat keine dingliche Wirkung hinsichtlich der schon erbrachten Leistungen (zum Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs Jaeger AcP 215, 533). Wenn die Leistung in einer Übereignung bestanden hat, ist also neben der Rückgabe eine Rückübereignung nötig; für gezahltes Geld ist eine gleiche Summe zurückzuzahlen. BGHZ 87, 104, 109 f bejaht für die alte Wandelung beim Kauf sogar eine Verpflichtung des Verkäufers zur Rücknahme des Leistungsgegenstandes. Ein Anspruch auf Rückauflassung besteht auch dann, wenn unklar ist, ob der Schuldner zu Recht oder zu Unrecht eingetragen ist (BGH NJW 09, 3155 [BGH 05.06.2009 - V ZR 168/08]). Der Anspruch auf Rückgewähr enthält keine Pflicht zur Rücknahme, sodass ein Verzicht auf den Rückerhalt keine Schadensersatzpflicht auslöst (Zweibr ZfBR 21, 755 [OLG Zweibrücken 27.05.2021 - 4 U 96/20]). Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche ist der Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet (Karlsr MDR 13, 898 für den Fall beiderseitiger Erfüllung unter Bezugnahme auf BGHZ 87, 104, 109), im Regelfall der Wohnsitz des Käufers (diff Wilke AcP 223, 883, 920: kein einheitlicher Erfüllungsort).

 

Rn 4

Aus dem Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung (dazu allg Vor §§ 312 ff Rn 5) heraus können sich Modifikationen bei der Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen und zur Leistung von Wertersatz ergeben. Zum Nutzungsersatz bei der kaufrechtlichen Nacherfüllung näher § 439 Rn 36; s.a. Keiser NJW 14, 1473. Zur Rückabwicklung von Verträgen über digitale Inhalte Bach NJW 19, 1705.

2. Herausgabe von Nutzungen.

 

Rn 5

Zugleich hat nach I der Rückgewährschuldner ›die gezogenen Nutzungen (§§ 100, 99) herauszugeben‹ (dazu Martens AcP 210, 689). Diese Herausgabepflicht entspricht § 987 I, freilich ohne Beschränkung auf die nach Rechtshängigkeit gezogenen Nutzungen. Soweit Nutzungen nicht mehr vorhanden sind, kommt II 1 Nr 2 oder Nr 3 in Betracht. Die Herausgabe von Nutzungen ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Kobl NJW 12, 3380 [OLG Koblenz 30.07.2012 - 5 U 492/12]). Eine Nutzungsersatzpflicht besteht auch beim Rücktritt vom Verbraucherkaufvertrag (BGH NJW 10, 148 [BGH 16.09.2009 - VIII ZR 243/08]; dazu Höpfner NJW 10, 127; Lieder JURA 10, 612). Zur Rückabwicklung von Kapitalanlagen und Anre...

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