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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 33 BGB – Satzungsänderung.

Prof. Dr. Martin Schöpflin
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Gesetzestext

 

(1) 1Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. 2Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

A. Satzungsänderung.

 

Rn 1

Im Interesse des Minderheitenschutzes ist für eine Satzungsänderung eine ¾-Mehrheit erforderlich. Da die Satzungsänderung nach § 71 I der Eintragung bedarf, gilt der Grundsatz: ›Keine Satzungsrechtsänderung ohne Satzungstextänderung‹. Satzungsänderung ist jede Änderung der Satzungsurkunde, und zwar auch dann, wenn die Vorschriften als Geschäftsordnungen und damit als einfaches Vereinsrecht hätten erlassen werden können und wenn es sich um bloße Ergänzungen handelt, zB um die Einführung einer Schiedsordnung (RGZ 88, 395, 401) oder um Änderungen der Zusammensetzung oder der Vertretungsmacht des Vorstands (BGHZ 69, 250, 253). Von der Satzung abweichende Beschlüsse, die die Satzung nicht ändern (Satzungsdurchbrechungen), sind auch mit ¾-Mehrheit nicht zulässig (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 3).

 

Rn 2

Da § 33 I zur Disposition der Satzung steht (§ 40 1), kann diese eine höhere oder geringere Mehrheit festsetzen oder sonstige Erschwerungen oder Erleichterungen vorsehen (zB besondere Anforderungen an die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung), die Satzungsänderung darf aber nicht faktisch unmöglich werden (München NZG 20, 314). Zur Änderung solcher Erschwerungen s. BGH WM 13, 31 zur KG. Die Satzungsänderungskompetenz kann nicht auf außerhalb des Vereins stehende Dritte (Soergel/Hadding Rz 7; aA MüKo/Leuschner Rz 26), wohl aber auf andere Vereinsorgane übertragen werden (so auch MüKo/Leuschner Rz 25). Die Satzungsänderung darf auch grds von der Zustimmung Dritter abhängig sein, wenn der Verein nicht zur bloßen Verwaltungsstelle des Dritten herabsinkt (BayObLGZ 79, 303, 308 f; Soergel/Hadding Rz 7). Das gilt insbes für religiöse Vereine, die Beseitigung des Zustimmungserfordernisses bedarf nicht nur der satzungsändernden Mehrheit, sondern ihrerseits der Zustimmung des Dritten (Ddorf NZG 09, 1227, 1230; dazu Wolff NZG 09, 1217).

B. Zweckänderung.

 

Rn 3

Vereinszweck ist die oberste Leitmaxime des Vereins (BGHZ 96, 245, 251 f; Nürnbg FGPrax 23, 65, 66; Ddorf NZG 20, 956 f und 793). Bloße Ergänzungen, Einschränkungen, Anpassungen oder bloße redaktionelle Änderungen sind keine Zweck- (Ddorf NZG 20, 956 f; Zweibr NZG 13, 907 [OLG Zweibrücken 17.12.2012 - 3 W 93/12]; NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 5), sondern einfache Satzungsänderungen, zB die Erweiterung des Zwecks auf ›angrenzende Gebiete‹ (München DB 11, 2373), Schließung einer Ruderabteilung bei Pflege des Sports als Vereinszweck (BGH NZG 13, 466), Streichung von Strukturhilfen für einzelne Landesverbände (BGH NZG 13, 671 [BGH 15.01.2013 - II ZR 189/11]), Ausübung nur noch des Bogen- statt Schieß- und Bogensports (Nürnbg Rpfleger 16, 159 [OLG Nürnberg 17.11.2015 - 12 W 2249/15]); statt Vermittlung von Leistungen eines Landesverbandes Aufnahme der Mitgliedschaft in einem Landesverband in den Zweck (Nürnbg FG Prax 23, 65, 67). Zweckänderung ist dagegen die Erweiterung vom ›Racketsport‹ auf umfassende sportliche Betätigung (Hamm FGPrax 12, 38); statt Unterstützung von Studentenverbindung allg Unterstützung hilfsbedürftiger Studenten (LG München I npoR 23, 133). Wenn die Mitglieder eine mehrheitlich beschlossene Änderung hinnehmen, kann darin die konkludente Zustimmung zur Zweckänderung liegen (BGHZ 25, 311, 316 f; 23, 122, 129f). Die Satzung kann die Zweckänderung erschweren oder erleichtern, insbes vom Einstimmigkeitsprinzip abweichen (BeckOK/Schöpflin Rz 12). Auch der Rechtsformwechsel nach § 275 UmwG sowie die Auswechslung sämtlicher Mitglieder (BGH NJW 80, 2707 [BGH 14.07.1980 - II ZR 145/79]) bedarf der Zustimmung aller Mitglieder. Ebenso die Satzungsänderung, dass die Zweckänderung nicht der Einstimmigkeit bedarf (München Rpfl 11, 613).

C. Wirksamwerden.

 

Rn 4

Mit der Eintragung wird die Satzungs- oder Zweckänderung beim Idealverein wirksam (§ 71 I 1). Satzungsänderungen, die nicht Verhaltenspflichten der Mitglieder verschärfen, können grds auch rückwirkend eingeführt werden (BGHZ 55, 381, 385 f; BeckOK/Schöpflin Rz 14; aA Hamm NZG 07, 318, 319), allerdings nicht mit Außenwirkung. Der konzessionierte Wirtschaftsverein bedarf staatlicher Genehmigung der Verleihungsbehörde. Beim VoRp ist die Änderung mit Beschlussfassung wirksam (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 7). Fasst die Mitgliedermehrheit einen unwirksamen Beschl und führt sie ihn gegen den Willen der Minderheit durch, ist das nach der Rspr als Abspaltung der Mehrheit vom Verein aufzufassen, so dass die Minderheit das Vereinsvermögen herausverlangen kann (BGHZ 49, 175, 180; 23, 122, 128, krit Reichert/Osnabrügge Kap 2 Rz 312, die Minderheit müsse die Durchführung des Beschlusses verhindern und notfalls Ausschließungskla...

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