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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 327a BGB – Anwendung auf Paketverträge und Verträge über Sachen mit digitalen Elementen.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, die in einem Vertrag zwischen denselben Vertragsparteien neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben (Paketvertrag). 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(2) 1Die Vorschriften dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge über Sachen anzuwenden, die digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. 2Soweit nachfolgend nicht anders bestimmt, sind die Vorschriften dieses Untertitels jedoch nur auf diejenigen Bestandteile des Vertrags anzuwenden, welche die digitalen Produkte betreffen.

(3) 1Absatz 2 gilt nicht für Kaufverträge über Waren, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Waren ihre Funktionen ohne diese digitalen Produkte nicht erfüllen können (Waren mit digitalen Elementen). 2Beim Kauf einer Ware mit digitalen Elementen ist im Zweifel anzunehmen, dass die Verpflichtung des Verkäufers die Bereitstellung der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen umfasst.

A. Funktion.

 

Rn 1

§ 327a erweitert den Anwendungsbereich der §§ 327 ff über § 327 hinaus. Diese gelten auch dann, wenn digitale Produkte als Teil eines Paketvertrags gemeinsam mit anderen Produkten (I) oder als Teil einer Sache (II und III) bereitgestellt werden.

B. Paketverträge.

 

Rn 2

I 1 determiniert den Anwendungsbereich der §§ 327 ff für Paketverträge. Dabei handelt es sich nach der aus Art 3 VI DIRL übernommenen Legaldefinition um Verträge, die neben der Bereitstellung digitaler Produkte die Bereitstellung anderer Sachen oder die Bereitstellung anderer Dienstleistungen zum Gegenstand haben, etwa eine vertragliche Vereinbarung über die Bereitstellung eines Videostreaming-Dienstes, welche gemeinsam mit dem Kaufvertrag über ein Elektronikprodukt abgeschlossen wird (BTDrs 19/27653, 45; vertiefend Gansmeier/Kochendörfer ZfDR 22, 261; Hubert/Kurth/Meyer CR 23, 428). Gem I 2 gelten die §§ 327 ff aber nur im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Paketvertrags, die die digitalen Produkte betreffen.

 

Rn 3

Im Falle einer Vertragsbeendigung wegen einer unterbliebenen Bereitstellung oder eines Mangels betreffend das digitale Produkt regeln § 327c VI und § 327m IV, unter welchen Bedingungen sich diese Beendigung auf die anderen Elemente des Paketvertrags auswirkt (für eine ausschließlich einheitliche sowie einmalige Widerrufbarkeit eines Paketvertrags Lang/Rösch NJW 24, 118, 121). In der DIRL wurde diese Fragestellung dagegen nicht behandelt (Rosenkranz ZUM 21, 195, 200). Doch handelt es sich nicht um eine wegen der Vollharmonisierung unzulässige überschießende Umsetzung; vielmehr überlässt Art 3 VI UAbs 3 DIRL die Regelung der Auswirkungen, die die Beendigung eines Elements eines Paketvertrags auf die übrigen Elemente des Paketvertrags haben kann, dem nationalen Recht.

C. Verbraucherverträge über digitale Produkte enthaltende oder mit ihnen verbundene Sachen.

 

Rn 4

II, III, die Art 3 IV DIRL umsetzen, dienen der Abgrenzung zur WKRL, die sich mit der DIRL wechselseitig ergänzen soll (ErwGr 20 DIRL u ErwGr 13 WKRL; dazu Grisse JZ 23, 1017). II 1 stellt klar, dass die §§ 327 ff auch auf digitale Produkte Anwendung finden, die in Sachen enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Gem II 2 gilt dies grds nur im Hinblick auf diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Darin liegt eine Durchbrechung des Grundsatzes in § 327c VII und § 327m V. Zum Verhältnis zwischen I und II Gansmeier/Kochendörfer ZfPW 22, 1, 8 f; zur Anwendung auf ›Smart Homes‹ Stieper JZ 22, 389.

 

Rn 5

Auf einen Kaufvertrag über Waren mit digitalen Elementen (Legaldefinition in III 1) findet dagegen statt der §§ 327 ff das neue, auf der Umsetzung der WKRL beruhende Kaufrecht (insb § 475b) Anwendung (Art 3 III 2 WKRL). Die Verwendung des Begriffs der Ware dient der Herstellung eines Gleichlaufs mit dem neu gefassten Verbraucherkaufrecht (§ 474 I 1).

 

Rn 6

Ware mit digitalen Elementen ist durch ein funktionales sowie durch ein vertragliches Kriterium gekennzeichnet (BTDrs 19/27653, 47). In funktionaler Hinsicht ist zu fragen, ob die Ware ohne das digitale Element ihre Funktionen erfüllen kann. Das vertragliche Kriterium betrifft die Frage, ob die Bereitstellung des digitalen Elements, also enthaltener oder verbundener digitaler Produkte, gem dem Kaufvertrag geschuldet ist. Dies ist abhängig vom Inhalt des Kaufvertrags, welcher durch Auslegung (§§ 133, 157) zu ermitteln ist.

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