Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 20
Sie ist nach I die idR eintretende Rechtsfolge. Sie soll ›verlangt werden können‹. Damit entscheidet der Gesetzgeber die alte Streitfrage, ob die Änderung von selbst eintritt oder erst verlangt werden muss, im zweiten Sinn. Es liegt also in der Hand der benachteiligten Partei, ob sie die Folgen der Grundlagenstörung geltend machen will (ebenso wie bei Rücktritt oder Kündigung nach III). Das passt auch zu § 275 II, III, der im gleichen Sinn mit einer Einrede arbeitet. Zugleich ermöglicht die Vertragsanpassung im Einzelfall sachgerechte Lösungen.
Rn 21
Der Anspruch auf Vertragsanpassung braucht aber nicht zuvor geltend gemacht zu werden, etwa durch eine Klage auf Zustimmung zu einer geforderten Vertragsänderung. Vielmehr soll unmittelbar auf die angepasste Leistung geklagt werden können (BTDrs 14/6040, 176 und die ganz hM; auch Heinrichs FS Heldrich 05, 182, 198; zum Ganzen Loyal AcP 214, 746). Das ist der Anspruch aus der Anpassung. Ob daneben der Anspruch auf Anpassung eigens eingeklagt werden kann, ist zweifelhaft. Es wird wohl zu differenzieren sein:
Rn 22
Wird lediglich die Anpassung des Vertrags zum Gegenstand der Klage gemacht, so kann hierfür ein schützenswertes rechtliches Interesse bestehen, etwa bei längerfristigen Verträgen. Entspricht der Antrag nicht den Voraussetzungen des I, so ergibt sich daraus wegen eines möglicherweise unbestimmten Klageantrags ein Kostenrisiko (dazu jurisPK/Pfeiffer Rz 82 f; eingehend auch Lüttringhaus AcP 213, 266, 285 ff). Wird indessen die Mitwirkung des anderen Teils an der Anpassung des Vertrags begehrt, so dürfte in aller Regel das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen sein (aA MüKo/Finkenauer Rz 122; auch Heinrichs aaO, nach dem sich der Kläger zunächst um eine Einigung mit dem Beklagten bemüht haben soll; ebenso Riesenhuber BB ...