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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312m BGB – Abweichende Vereinbarungen und Beweislast.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

A. Reform.

 

Rn 1

Durch das VRRL-UG wurden die bisherigen §§ 312 bis 312i zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4). § 312m dient der Umsetzung von Art 25 VRRL (I) sowie von Art 6 IX VRRL (II). Die explizite Regelung zur Beweislast in II wurde neu ins Gesetz aufgenommen. Die Regelung war zunächst in § 312k aF enthalten. Durch das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I 3483; s Vor §§ 312 ff Rn 4a) wurde sie mWv 28.5.22 zu § 312l aF. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge v. 10.8.21 (BGBl I 3433) hat mWv 1.7.22 eine erneute Verschiebung zu § 312m gebracht; inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden.

B. Zwingendes Recht, I 1.

 

Rn 2

Nach I 1 sind die §§ 312 bis 312j zugunsten des Verbrauchers (oder Kunden) einseitig zwingend. Eine solche Anordnung findet sich im Verbraucherschutzrecht durchgehend (etwa in den §§ 241a III 2, 312m I, 327s I, II, 361 II 2, 476 IV, 487, 512, 650o, 651y S 2, 655e). Durch das VRRL-UG wurde eine solche Anordnung auch in § 361 für die Rechtsfolgen des Widerrufs (§§ 355 ff) ins Gesetz aufgenommen. In der Sache ist damit jedoch keine Änderung verbunden, denn schon bisher galt, dass die Vorschriften über die Rechtsfolgen des Widerrufs von dem einseitig zwingenden Charakter des § 312i aF miterfasst werden.

 

Rn 3

Der Schutzzweck steht nicht nur einer abweichenden Vereinbarung entgegen, sondern auch einem einseitigen Verzicht des Verbrauchers. Nichts anderes ergibt sich auch aus Art 25 I VRRL. Zweifelhaft ist, inwieweit der Verbraucher in einem Vergleich einen Teil seiner Rechte aufgeben kann. Wenn der Vergleich ernsthafte Zweifel beheben soll und einigermaßen angemessen ist, wird man das bejahen müssen (so auch Kobl BKR 17, 153 [OLG Koblenz 30.09.2016 - 8 U 127/16]). Grüneberg/Grüneberg Rz 2 weist mit Recht auf die Lösung für die gleichliegende Problematik im Arbeitsrecht hin (etwa BAG NJW 77, 1213 [BAG 11.06.1976 - 5 AZR 506/75]). Mit Art 25 VRRL, der seinem Wortlaut nach auf die Situation bei Abschluss des Vertrags abstellt, dürfte dies in Einklang stehen.

 

Rn 4

Besondere Bedeutung haben Vergleichsschlüsse im Rahmen der Verbraucherschlichtung. (Lohr, Verbraucherstreitbeilegung und Verbraucherschutz 21, 203 ff) Sofern angenommen wird, eine Abweichung von zwingendem Recht sei hier nicht möglich (H. Roth JZ 13, 637, 643 [EuGH 19.09.2013 - Rs. C-579/12 RX-II]; Caponi RabelsZ 79, 117, 131), so stößt dies im Geltungsbereich der ADR-Richtlinie wegen deren Art 11 in Verbindung mit dem Effektivitätsgebot auf Bedenken. Bei unklarer Gesetzeslage erlangt der Vergleich trotz Verstoßes gegen zwingendes Recht Wirksamkeit, ›wenn der Vergleichsinhalt den Bereich nicht verlässt, der bei objektiver Beurteilung ernstlich zweifelhaft ist‹ (BGH NJW 12, 61 [BGH 22.09.2011 - IX ZR 1/11] Rz 12 mwN). Auch bei unklarer Tatsachenlage kann die Zulässigkeit eines Vergleichsschlusses angenommen werden, auch wenn bei objektiver Betrachtung ein Verstoß gegen zwingendes Verbraucherrecht vorliegt. Bei gegenteiliger Ansicht würde man den Verbraucher entgegen der Intention der ADR-Richtlinie gerade in einen Prozess zwingen, um seine Rechte durchzusetzen (iE auch MüKo/Wendehorst Rz 5f).

 

Rn 5

Diskussionswürdig ist die Möglichkeit der Beschränkung der Verbraucherrechte im Falle der rechtsmissbräuchlichen Ausübung, § 242 (so zu § 312i aF Schürnbrand JZ 09, 133). Zum Widerruf § 355 Rn 2.

C. Umgehung, I 2.

 

Rn 6

Auch das Umgehungsverbot des I 2 gehört zum ständigen Repertoire des Verbraucherschutzes. Dabei versteht man unter einer Gesetzesumgehung ein Verhalten, das zwar nicht gegen den Wortlaut des Gesetzes verstößt, wohl aber gegen seinen Sinn. Das Umgehungsverbot ist also unnötig für Verhaltensweisen, die schon durch Auslegung unter das Gesetz gebracht werden können. Da die Auslegung nach dem Zweck des Gesetzes heute sehr großzügig gehandhabt wird, kann man zweifeln, ob es einer Regel für die Gesetzesumgehung überhaupt noch bedarf (vgl Flume II § 17, 5). Einen Grenzfall hat zB BGH NJW 97, 1069 (Veräußerung von Ferienwohnrechten im Genossenschaftsmodell als verdecktes Haustürgeschäft) gebildet. Die Vorschrift umfasst etwa das Vorschieben eines Verbrauchers als Verkäufer, wenn der Verkauf in Wahrheit ein Geschäft des Unternehmers darstellt (BGHZ 170, 67 Rz 15 f zu § 475 I 2 aF). Die Ansprüche des anderen Teils richten sich dann gegen den Hintermann (Unternehmer), BGH aaO. Auch wenn ein Verbraucher ein Angebot auf der Internetseite des Unternehmers abgibt, welches dieser erst in seinen Geschäftsräumen annimmt, liegt ein Umgehungsgeschäft vor (Frankfurt GRUR-RR 19, 287).

D. Beweislast, II.

 

Rn 7

Die Regelung zur Beweislast geht zurück auf Art 6 IX VRRL....

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