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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312i BGB – Allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr.

Prof. Dr. Michael Stürner
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Gesetzestext

 

(1) 1Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.

2Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

A. Funktion.

I. Europarechtliche Grundlage und Reform.

 

Rn 1

Europarechtlich sind maßgeblich die Art 10, 11 und 18 der ECommerceRL (RL 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8.6.00 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insb des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt, ABl EG Nr L 178, 1).

 

Rn 2

Durch das VRRL-UG (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4) wurden die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst. § 312i enthält die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die der Unternehmer unabhängig vom Vorliegen eines Verbrauchervertrags zu erfüllen hat, § 312j regelt die Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, die ein Unternehmer zusätzlich beim Vertragsschluss mit einem Kunden zu erfüllen hat.

II. Schutzzweck.

 

Rn 3

§ 312i stellt dem Unternehmer nicht den Verbraucher ggü, sondern den Kunden (zB I 1). Die Vorschrift ist also im strengen Sinn kein Verbraucherschutzgesetz. Trotzdem wird sie in § 2 II Nr 2 UKlaG als ›Verbraucherschutzgesetz im Sinne dieser Vorschrift‹ bezeichnet. Daran ist sachlich richtig, dass elektronische Geräte zunehmend auch im Verkehr mit Verbrauchern verwendet werden (schon weil diese immer häufiger geeignete Empfangsgeräte haben). Verbraucher sind aber im Umgang mit der Elektronik häufig weniger erfahren und daher den daraus drohenden Gefahren besonders ausgesetzt. Aus diesem Ungleichgewicht erklären sich viele Einzelheiten des § 312i. Als weitere Zwecke werden genannt: das Vertrauen der Verbraucher in den elektronischen Geschäftsverkehr (ErwGr 7 ECommerceRL) sowie die Förderung des Wirtschaftswachstums (ErwGr 2 ECommerceRL). Solche vollmundigen Zielsetzungen wie auch das modische Schlagwort von der Informationsgesellschaft sind freilich juristisch fast ohne jeden Ertrag.

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 4

§ 312i I definiert den elektronischen Geschäftsverkehr: Der Unternehmer muss sich zum Vertragsschluss über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedienen. Dieser Begriff ist erheblich enger als die Fernkommunikationsmittel des § 312c II, die zB auch Briefe und Telefonate umfassen (vgl § 312c Rn 9). § 312i definiert die Tele- oder Mediendienste nicht. In ErwGr 17 der ECommerceRL wird gesprochen von ›Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschl digitaler Kompression) und Speicherung von Daten‹, die Dienstleistungen auf individuellen Abruf eines Empfängers erbringen. Nach ErwGr 18 gehen die Tätigkeiten online vonstatten; Offlinedienste sollen nicht erfasst sein. Im Wesentlichen geht es wohl um Angebote und Bestellungen durch Computer im Internet, nicht dagegen um telefonische Bestellungen.

 

Rn 5

Nicht erfasst werden sollen nach Anhang 5 Nr 2–1 und 2 der RL 98/34/EG Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber in materieller Form erbracht werden, zB durch Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten, so dass insoweit vielfach Abgrenzungsschwierigkeiten entstehen (vgl MüKo/Wendehorst Rz 21). Zur Anwendung von § 312i bei voll automatisierten Geschäftsräumen und Verkaufsterminals Kieffer DB 19, 1888.

C. Pflichten des Unternehmers.

I. Bereitstellung von Korrekturmöglichkeiten, I 1 Nr 1.

 

Rn 6

Fehlt es hieran, soll der Unternehmer als Schadensersatz aus cic (§§ 311 II, 280 I, 249 I) aus dem Eingabefehler keine Rechte herleiten dürfen (Grüneberg/Grüneberg Rz 5).

II. Informationspflichten, I 1 Nr 2–4.

 

Rn 7

I 1 Nr 2 bestimmt die Pflicht, die Informationen nach Art 246c EGBGB vor Abgabe der Bestellung ›klar und verständlich‹ mitzuteilen. Dabei sind unter den Verhaltenskodizes unter 5. nur Bestimmungen zu verstehen, denen sich der Unternehmer freiwillig unterworfen hat, also nicht gesetzliche Vorschriften.

 

Rn 8

I 1 Nr 3: Der Unternehmer muss den Zugang der Bestellung unverzüglich auf elektronis...

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